„Arrest-Gründe sind nicht ersichtlich.“ So haben es alle Anwälte der früheren Schaeffler-Mitarbeiter gesehen, bei denen sich der Herzogenauracher Auto- und Industrieteile-Hersteller über die Schweinfurter Kammer des Arbeitsgerichts Würzburg Vermögenswerte in Millionenhöhe sichern wollte. Wie berichtet, hat das Gericht den Beschäftigten vollumfänglich recht gegeben und den „Arrestantrag“ der Schaeffler AG abgeschmettert.
Die Anwälte der früheren Schaeffler-Mitarbeiter begrüßen das Urteil sehr, haben aber auch mit dieser Entscheidung gerechnet, sagt auf Anfrage der Schweinfurter Fachanwalt Franz Geus, der zwei der acht Ex-Schaefflerianer vertritt.
Denn zum einen hätten die Schaeffler-Anwälte keine schlüssigen Argumente dafür vorgebracht, dass die Ex-Mitarbeiter Vermögen verschieben könnten, um es einem möglichen Regressanspruch des Unternehmens für den Fall seiner Verurteilung wegen Bestechung/Korruption zu entziehen.
Zum Zweiten führen die „Gegner“ noch ein anderes Argument ins Feld. Sie gehen davon aus, dass der heutige Vorstandsvorsitzende Klaus Rosenfeld bereits im Herbst 2011 – seinerzeit in seiner Eigenschaft als Finanzvorstand – vom Compliance-Beauftragten der Firma über Steuerprobleme und Unregelmäßigkeiten bei Türkei-Geschäften informiert worden sei. Wenn das so festgestellt würde, wäre damit die dreijährige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche in Gang gesetzt worden – und Verjährung bezüglich möglicher Regressansprüche gegen die Ex-Mitarbeiter bereits eingetreten.
Laut Geus müsse diese Frage das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren klären, das nach Informationen dieser Redaktion im September eröffnet werden könnte. Alle Vertreter der Antragsgegner gingen davon aus, dass kein Arrestanspruch bestehe, sagt der Rechtsanwalt. Und: Wenn ein solcher bestünde, wäre der Anspruch verjährt und unabhängig davon „der Höhe nach überzogen“.
Die Schaeffler AG will sich derzeit zu dem Urteil nicht äußern. Bei sechs der Ex-Mitarbeiter, gegen die sie Regressansprüche vorbringt, handelt es sich um frühere Angestellte, bei zwei um ehemalige Vorstandsmitglieder, die rechtlich als „Organe“ des Unternehmens gelten.