(fan) Die Kellnerin bekommt es, der Taxifahrer auch, die Friseurin, der Barkeeper, der Möbelpacker, das Zimmermädchen: Trinkgeld. Es ist mal mehr, mal weniger, aber alle freuen sich darüber. Schließlich müssen sie dafür nicht arbeiten, es ist eine zusätzliche Gabe des Kunden, ein Ausdruck der Zufriedenheit mit guter Leistung, mit dem freundlichen Service.
Nicht wenige in diesen Berufsfeldern, in denen Trinkgelder gegeben werden, sind heutzutage in so genannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – auf 400-Euro-Basis – angestellt. Bis zu diesem Monatsbetrag zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von maximal 30 Prozent an die Bundesknappschaft – Renten- und Krankenversicherung und Pauschsteuern. Der Arbeitnehmer muss gar nichts zahlen, er bekommt die 400 Euro praktisch netto.
Wie aber wirkt sich Trinkgeld auf den 400-Euro-Job aus? Muss es angegeben werden? Wird es als zusätzliches Einkommen gerechnet, von der Finanzverwaltung im Zweifel gar geschätzt und den 400 Euro hinzugerechnet mit der Folge, dass der komplette für den Beschäftigten abgaben- und steuerfreie Minijob gefährdet ist?
Nein, sagt auf Anfrage der Leiter des Finanzamts Schweinfurt, Claus Zeisner – und verweist auf den Paragrafen 3 Nr. 51 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Darin heißt es: „Streuerfrei sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.“ Die Bedienung, die Friseurin, der Taxifahrer – sie alle dürfen also ihre Trinkgelder behalten, ohne steuerliche Auswirkung auf ihren Mini-, Midi- oder sonst welchen Job.