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Schallfeld: Wächter über die Grenzen

Schallfeld

Wächter über die Grenzen

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    Ortsobmann Alfons Vollmuth (links) aus Schallfeld richtet den Senkel und einen Maßstab über den Grenzstein aus und dessen Stellvertreter Helmut Fackelmann (rechts) beobachtet die Arbeiten.
    Ortsobmann Alfons Vollmuth (links) aus Schallfeld richtet den Senkel und einen Maßstab über den Grenzstein aus und dessen Stellvertreter Helmut Fackelmann (rechts) beobachtet die Arbeiten. Foto: Lothar Riedel

    Eine der Hauptaufgaben der Feldgeschworenen ist es Grenzsteine zu kontrollieren. Das erfolgt in den meisten Orten der Region um Gerolzhofen turnusmäßig im Frühjahr. Die Feldgeschworenen erledigen aber weitere Aufgaben wie zum Beispiel Grenzzeichen aufrichten oder auswechseln, höher oder tiefer setzen oder auch gefährdete Grenzsteine sichern, oftmals bei Baumaßnahmen. Diese Obliegenheit ist nur den Siebenern erlaubt und wer einen Grenzstein versetzt macht sich strafbar.

    Bei der Vereidigung schwören die Siebener, dass das Jahrhunderte alte Siebenergeheimnis zu wahren ist. Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene können an die jeweilige Gemeinde oder an den zuständigen Obmann der Feldgeschworenen gerichtet werden. Sie dürfen einmal gesetzte Grenzzeichen suchen und aufdecken, wenn ein Grundstückseigentümer dies beantragt. Ferner dürfen Feldgeschworene innerhalb eines engen gesetzlichen Rahmens Abmarkungshandlungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit vornehmen. Setzlatte, Spaten, Schaufel, Hammer, Senkel, Richtstäbe und Metermaß gehören unter anderem zur Grundausstattung.

    Nur Siebener dürfen Grenzsteine versetzen

    Grundsätzlich dürfen Grenzsteine nur von den Feldgeschworenen versetzt werden. Unter der Voraussetzung, dass alle Beteiligten einverstanden sind, ist es zulässig, dass die Siebener auch Grenzsteine wieder einbringen. Dabei müssen Lage und Grenzpunkt aufgrund der geheimen Zeichen der Siebener oder der Grenzpunkt aufgrund der Anmessungen der Feldgeschworenen zentimetergenau feststehen.

    Die Siebener dürfen nicht tätig werden, wenn ein beteiligtes Grundstück dem Feldgeschworenen oder einem Angehörigen gehört oder ein Angehöriger vertreten wird. Abmarkungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn alle beteiligten Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin anwesend sind oder vertreten werden. Dabei dürfen die abzumarkenden Grundstücksgrenzen nicht bestritten und das Protokoll muss voraussichtlich von allen Beteiligten anerkannt beziehungsweise Unterschrieben wird. Schließlich wird die Abmarkung durch eine Urkunde, ein Protokoll und eine Skizze mit Messungszahlen dokumentiert.

    Geheime Zeichen unter den Grenzsteinen

    Ob jemand Änderungen am Grenzstein vorgenommen hat, erkennen die Siebener an ihrem geheimen Zeichen, das auch Beleg genannt wird. Das geheime Kennzeichen ist aus einem bestimmten Material mit einer von der Siebenergruppe vorgegeben Anordnung und darf von den Feldgeschworenen nicht verraten werden.

    Normalerweise haben Grenzsteine eine Länge von 50 bis 54 Zentimetern. Im Vergleich zum Vermessungsamt fallen bei den Feldgeschworenen erheblich geringere Kosten an und die Aufträge der Grundstücksbesitzer werden in der Regel innerhalb weniger Tage erfüllt. Beim Vermessungsamt ist Üblicherweise eine erheblich längere Vorlaufzeit erforderlich. Oftmals kommen Vermessungsamt und Siebener zusammen, dann führen die Feldgeschworenen die Erdarbeiten nach Vorgabe des Vermessungsamts aus. Mittlerweile werden die Grenzpunkte auch mit GPS ermittelt.

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