Neben den Vorschriften zur Maskenpflicht gibt es noch ein weiteres Thema, wo es momentan bei der Umsetzung der Allgemeinverfügung des Landratsamts Schweinfurt zur Corona-Eindämmung zu Missverständnissen kommt: die Frage, wie die maximale Anzahl der Personen ist, die beispielsweise bei einer privaten Feier zusammenkommen oder gemeinsam in der Gruppe spazieren gehen dürfen.
Der Text der entsprechenden Regelung in der Allgemeinverfügung des Landratsamts Schweinfurt lautet: "Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt." Gleiches gilt auch für Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten.
Entscheidend ist hier, ob die Personen, die sich treffen oder feiern, gemeinsam in einem Hausstand (in einer Familie, Lebensgemeinschaft oder Wohnungsgemeinschaft) leben. Die Anzahl dieser Personen spielt letztlich keine Rolle. Einzige Begrenzung: Es dürfen sich nur die Mitglieder zweier Hausstände treffen. Das heißt: Wenn also beispielsweise eine fünfköpfige Familie sich mit einer sechsköpfigen Familie trifft, dann können sich elf Menschen zu einer Feier versammeln oder gemeinsam durch die Stadt gehen. Dies ist erlaubt.
Anders sieht es aus, wenn Menschen zusammenkommen, die nicht gemeinsam wohnen, also keinen gemeinsamen Hausstand haben. Dann dürfen es insgesamt nur fünf Personen sein. Ein Beispiel: Wenn eine Frau zuhause ihren Geburtstag feiern möchte und dazu Freundinnen einlädt, die keine Mitglieder ihres Hausstands sind, dann dürfen maximal nur vier "fremde" Gäste zur Feier kommen, um nicht die Gesamtzahl von fünf Personen zu überschreiten.