Es ging um eine nicht unbedeutende Erbschaft. Die, so die aus den Kindern und der Schwester des Verstorbenen bestehende Erbengemeinschaft, habe sich dessen Lebensgefährtin unrechtsmäßig unter den Nagel gerissen. Ein Anwalt sollte den Erben zu ihrem Recht verhelfen. Und weil das nicht zur Zufriedenheit gelang, trifft man sich nun zur Güteverhandlung vor dem Amtsgericht Würzburg.
Rund 3400 Euro hat der Fachanwalt für Erbrecht der Tochter des Verstorbenen für seine Bemühungen in Rechnung gestellt. Die Frau hat bezahlt – allerdings „unter Vorbehalt“, wie sie vor Gericht betont. Dort versichert sie auch, dass sie den Anwalt nie bevollmächtigt habe, sie in dieser Angelegenheit zu vertreten.
Zu hohen Satz verrechnet
Der Anwalt sieht das anders. Es liege eine „mündliche Auftragserteilung“ der Tante der Klägerin vor, erklärt er der Richterin. Allerdings ist im Ziviljustizzentrum auch bekannt, dass der Jurist die Erbengemeinschaft mehrmals angeschrieben und vergeblich um Unterzeichnung einer Vollmacht gebeten hatte. Und das Ganze mit dem Hinweis, dass er ohne Unterschrift unter dem Schriftstück nicht tätig werde.
Dann hat er aber trotzdem den Fall bearbeitet und der Klägerin für seine Bemühungen mehr als 3400 Euro, berechnet nach dem 1,8-fachen Gebührensatz, in Rechnung gestellt. Zu viel, wie die Richterin am Amtsgericht Würzburg findet. „Hier wäre höchstens 1,3 angebracht gewesen“, sagt sie. Tatsächlich beträgt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Regelgebühr 1,3. Damit ist laut BGH normale anwaltliche Tätigkeit mit üblichem Zeit- und Schwierigkeitsaufwand abgegolten. Eine höhere Gebühr ist nach Auffassung der höchsten Richter nur zulässig, wenn ein Anwalt sich in einer Angelegenheit überdurchschnittlich engagieren muss.
Anwalt akzeptiert einen Vergleich
Die vor der Gerichtsverhandlung involvierte Schlichtungsstelle hielt die Rechnung auch für zu hoch und schlug vor, dass der Anwalt sie um rund 2300 Euro reduziert. Ein Ansinnen, das der Jurist damals abgelehnt hatte. Die Klägerin habe ihn während der Schlichtung beleidigt und ihm sogar unterstellt, er habe Goldbarren aus dem Erbe unterschlagen, begründet er jetzt vor der Amtsrichterin seine Weigerung. Die Klägerin kontert im Gerichtssaal, dass er „nicht in der Lage“ sei, „einfachste Zusammenhänge zu verstehen“ und bezichtigt ihn der Lüge.
So geht es eine ganze Weile hin und her. Als nach einstündiger Verhandlung der jetzige Anwalt der Tochter des Verstorbenen laut über „strafrechtlichen Schritte“ gegen seinen Kollegen nachdenkt, knickt der beklagte Jurist ein und ist bereit, einen Vergleich zu akzeptieren. Der sieht so aus, dass er seine Rechnung von 3400 auf 1130 Euro reduziert und erklärt, dass damit alle seine Ansprüche abgegolten sind. Eine Regelung, mit der sich alle Beteiligten einverstanden erklären.
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Beteiligten aufgeteilt: 66 Prozent muss der beklagte Anwalt tragen, 33 Prozent werden der Klägerin in Rechnung gestellt.