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Würzburg: Corona-Krise: Welche Betriebe in Bayern weiterhin öffnen dürfen

Würzburg

Corona-Krise: Welche Betriebe in Bayern weiterhin öffnen dürfen

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    Ein Fahrradfahrer des Lieferdienstes Liferando. Im Kampf gegen das Coronavirus müssen viele Geschäfte schließen. Supermärkte, Apotheken, Banken und Tankstellen bleiben geöffnet. Was noch?
    Ein Fahrradfahrer des Lieferdienstes Liferando. Im Kampf gegen das Coronavirus müssen viele Geschäfte schließen. Supermärkte, Apotheken, Banken und Tankstellen bleiben geöffnet. Was noch? Foto: Carsten Koall, dpa

    Die Berufsfelder „Dienstleister und Handwerker“ dürfen generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen. In der nachfolgenden Positivliste wird auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügung, teilt das Bayerische Gesundheitsministerium mit.

    • Brennstoffhandel: Vom Verbot ausgenommen, da für Versorgung notwendig.
    • Mischbetriebe (Kiosk, Geschäft mit Restaurant etc.): Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt. Diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn hingegen der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, soll der erlaubte Teil allein weiter betrieben werden können.
    • Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe, die auch verkaufen): Erlaubt, der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs.
    • Lebensmittelspezialgeschäfte (Weinhandel, Feinkost etc.): Weiterhin erlaubt, denn der Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen.
    • Einzelhandelsgeschäfte, die Jägereibedarf (Munition) verkaufen: Erlaubt, Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.
    • Landhandel mit Dünger, Saatgut, Maschinen etc.: Erlaubt, da diese Versorgung notwendig ist. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.
    • Landmaschinenreparatur: Weiterhin erlaubt, da vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung.
    • KFZ-Werkstätten und Ersatzteilhandel: Erlaubt, da systemrelevant.
    • Autovermietungen: Weiterhin erlaubt.
    • Paketstationen: Erlaubt aus Gleichbehandlungsgründen mit der Deutschen Post.
    • Fahrschulen: Nur LKW-Fahrschule zur Sicherstellung der Logistik haben weiter geöffnet.
    • Online-Lieferdienste: Erlaubt, da vergleichbar zu Online-Handel.
    • Blumenläden: Erlaubt, sie sind als Unterform von Gartenmärkten anzusehen.
    • Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten (Farben, Boden etc.): Erlaubt, da ebenfalls als Unterform von Gartenmärkten anzusehen.
    • Baustoffhandel: Erlaubt, da notwendig zur Belieferung von Baustellen.
    • Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel: Erlaubt zur Sicherung der Grundversorgung.
    • Lieferung und Montage von Waren (z.B. Küchen): Erlaubt. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften. Vergleichbar mit Handwerksleistungen.
    • Baustellen, Baugewerbe: Weiterhin erlaubt.
    • Gärtnerei: Erlaubt, da vergleichbar mit Bau- und Gartenmärkten.
    • Kaminkehrer: Erlaubt, Handwerk.
    • Stördienste aller Art (z.B. Schlüsseldienst): Erlaubt, da für tägliches Leben notwendig.
    • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: Erlaubt, da ebenfallsnotwendig.
    • Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi: Ja. Notwendig.
    • Hotels und Beherbergung, sofern nicht für private touristische Zwecke: Erlaubt, soweit nur Geschäftsreisende beherbergt werden.
    • Campingplätze: Erlaubt, aber nur für Dauercamper, die teilweise ohne anderen Wohnsitz, beherbergt werden.
    • Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften wie Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten etc.: Erlaubt, da kein Publikumskontakt.
    • Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel: Erlaubt, da im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität.
    • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf: Erlaubt, da notwendige Infrastruktur.
    • Personal-Trainer bei Einzelstunden, Ernährungsberater bei Einzelberatung, AOK-Geschäftsstelle, Waschsalons: Weiterhin erlaubt.
    • Freie Berufe generell (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer): Erlaubt, da für tägliches Leben notwendig.
    • Bestatter: Erlaubt, da notwendig.
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