Um die Ausbreitung des Corona-Virus entscheidend zu verlangsamen hat der Freistaat Bayern eine Schließung von Schulen und Kitas ab Montag, 16. März, verordnet. Es findet kein Unterricht statt, jedoch eine dezentrale Not-Betreuung in kleinen Gruppen in eben diesen Einrichtungen. Auf die zu betreuenden Kindern bzw. deren Eltern müssen bestimmte Kriterien zutreffen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Stadt Würzburg hervor.
In Abstimmung zwischen dem Schul- und Sozialreferat wurde eine Liste mit Berufsgruppen erstellt, die zur kritischen Infrastruktur gehören und deren Kinder unter folgenden Voraussetzungen betreut werden dürfen:
- Beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des Kindes, die in den in der Liste genannten Bereichen tätig sind.
- Die Kinder, keine Krankheitssymptome aufweisen, sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Verbot des Robert Koch-Instituts als Risikogebiet ausgewiesen ist, und nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind, und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, oder Schüler bis einschließlich 6. Klasse sind.
Bestätigung des Arbeitgebers oder Kopie des Dienstausweises
Angehörige dieser Berufsgruppen müssen dies in jedem Fall im Laufe des 17. März in der jeweiligen Einrichtung durch die Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers oder einer Kopie des Dienstausweises nachweisen.
Bei Sachverhalten bei denen Unklarheit besteht, ob die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen gegeben ist, kann man sich an den Fachbereich Schule oder an den Fachbereich Jugend und Familie unter kinderbetreuung@stadt.wuerzburg.de wenden.
Hier nun die genaue Definition der Berufsgruppen: Wer ist betroffen? Bei der Konkretisierung der Tätigkeiten in einer „kritischen Infrastruktur“ hilft die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020.
Diese Berufsgruppen sind betroffen
Zu den Berufsgruppen zählen:
- alle Tätigkeiten in Einrichtungen (Krankenhaus, Apotheke, Ärzte), die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Versorgung und des Betriebs der Einrichtung dienen
- alle Tätigkeiten in stationären Einrichtungen , die der Aufrechterhaltung der Behindertenhilfe, der Versorgung und des Betriebs der Einrichtung dienen
- alle Tätigkeiten in stationären Einrichtungen , die der Aufrechterhaltung der Kinder- und Jugendhilfe und deren Versorgung und Betrieb dienen
- alle Tätigkeiten in Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und deren Versorgung und Betrieb dienen
- alle Tätigkeiten in Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Pflege, der Versorgung und des Betriebs dienen
- alle Tätigkeiten in Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung (insbesondere Sicherheitsbehörden) dienen
- Tätigkeiten bei Versorgungsbetrieben (Strom, Gas, Wasser, ÖPNV, Telekommunikation, Post, Verkehrsbetriebe), die unabdingbar sind
- Tätigkeiten bei Entsorgungsbetrieben (Müllabfuhr, etc.), die unabdingbar sind
- Bäckerei
- Lebensmittelhandel
- Metzgereien
- Lebensmittelerzeugung und -vertrieb
- zentrale Stellen die die Handlungsfähigkeit von Staat, Justiz und Verwaltung sicherstellen