Wie heizen wir künftig unsere Häuser? Diese Frage treibt derzeit viele Eigentümer um. Wärmepumpen werden zunehmend bei Neubauten installiert oder im Zuge von Sanierungen als Ersatz für alte Heizungen mit fossilen Brennstoffen eingebaut. Dabei gibt es einige rechtliche Vorgaben, die es zu beachten gilt. Denn die Geräte verursachen Lärm und sind baulich oft außerhalb eines Gebäudes realisiert. Die Untere Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt informiert daher in einer Pressemitteilung zu den wichtigsten Punkten im Zusammenhang mit Bauanträgen, Lautstärkebelastung und dem Umgang mit den Nachbarn:
1. Wärmepumpen können als Anlagen der sogenannten technischen Gebäudeausrüstung grundsätzlich verfahrensfrei – das heißt, ohne Baugenehmigung – nachgerüstet bzw. installiert werden. Es sei denn, sie stehen in Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben.
2. Wärmepumpen müssen dabei in der Regel keine Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken einhalten. Wird für die Wärmepumpen allerdings ein selbstständiges "umhüllendes" Gebäude (Schuppen, Gerätehaus, etc.) errichtet, kann dieses gegebenenfalls genehmigungspflichtig sein und muss dann entsprechende Abstandsflächen einhalten.
3. Eigentümerinnen oder Bauherren sind angehalten, hinsichtlich der Zumutbarkeit für die Nachbarn auf folgende Aspekte zu achten: Standort, Lautstärke, Betriebszeiten (Regel- und abgesenkter Nachtbetrieb), Ausmaße, optische Gestaltung. Vor der Installation am besten Kontakt mit den betroffenen Nachbarn aufnehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
4. Als Betreiber von Wärmepumpen haben Bauherren oder Eigentümerinnen dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Emissionspegel, das heißt, die tatsächlichen Lautstärken der jeweiligen Geräte, sind in den Beschreibungen und Datenblättern der Hersteller zu finden. In Zweifelsfällen können Interessierte neben dem Landratsamt auch den Installateur fragen.