Der Eigentümer eines Grundstücks mit Gartenhäuschen am Oberen Roßbergweg im Steinbachtal muss einen Anbau in Holzständerbauweise mit einer Länge von rund sieben und einer Breite von etwa drei Metern beseitigen, weil er mit seiner Klage vor der fünften Kammer des Verwaltungsgericht scheiterte.
Wegen dieses Urteils bestätigte das Gericht den Bescheid der Stadtverwaltung Würzburg vom 29. Dezember 2010. Darin wurde der Kläger verpflichtet, den Anbau an das Gartenhaus auf der Flurnummer 12138/1 vollständig zu beseitigen. Begründung: Eine Genehmigung dieses Bauvorhabens sei weder beantragt noch erteilt worden.
Der Kläger wies darauf hin, dass er das Grundstück 1958 erworben hat, das damals auf Höchberger Gemarkung lag. Der Bürgermeister und das Landratsamt hätten einer Nutzung als Garten mit Gartenhaus zugestimmt. Das Häuschen sei 1959/60 errichtet worden, circa zwei Jahre später folgte der etwa 21 Quadratmeter große Anbau für Gartengeräte sowie eine Toilette und Waschbecken. Das Dach und teilweise die Wände bestanden aus Eternitplatten.
Ende der 1960er Jahre erstellte die Gemeinde Höchberg einen Bebauungsplan und begann mit dem Bau des Kanals bis rund 15 Meter vor das Grundstück. Der Kläger betonte, dass die Eingemeindung des Gebiets „Roßberg-Müllerrain“ 1978 mit der ausdrücklichen Zusage erfolgte, dass der Bebauungsplan vordringlich vorangetrieben werde. Mit Urkunde vom 30. April 1997 kaufte die Stadt Würzburg einen Teil seines Grundstücks für den Wegebau. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus bis zum Bescheid Ende 2010 sei das Gartenhaus mit Anbau nicht beanstandet worden. Als das Gebäude reparaturbedürftig wurde, habe er die asbesthaltigen Eternitplatten abgebaut und entsorgt, um sie durch Holz bzw. Trapezblech zu ersetzen.
Umfang des Anbaus unverändert
Während der Gerichtsverhandlung machte der Kläger aufmerksam, „der Umfang des Anbaus hat sich seit Anfang der 1960er Jahre nicht verändert, nur die Umfassung mit Holz sowie das Dach“. Während eines Gesprächs mit der Bauverwaltung sei ihm gesagt worden, niemand hätte daran Anstoß genommen, wenn „die Dacherneuerung Zug um Zug“ gemacht worden wäre. Das sei für ihn jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die Entsorgung des Asbestmaterials sehr schwierig sei.
Aus seiner Tätigkeit als Beirat für die „Talgemeinde Steinbachtal“ und als Beauftragter der „Interessengemeinschaft Roßberg-Müllerrain“ seien ihm in diesem Gebiet mehrere ungenehmigte Massivbauten bekannt. Er fragte sich, warum in seinem Fall die vorhandenen Ermessensspielräume so eng wie möglich ausgelegt würden, und ob an ihm „ein Exempel statuiert“ werden solle. Ihn mit seinem Gartenhaus „in die Knie zwingen zu wollen, bei anderen beide Augen zu verschließen, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz“.
Diesen Vorwurf wies ein Vertreter der Stadtverwaltung zurück. „Wir gehen gegen Neubauten vor“, sagte er und betonte, dass auf einem anderen Grundstück in der Nähe eine Doppelgarage entfernt werden musste.
Dazu erklärte der Sohn des Klägers als Beistand, die Doppelgarage sei zwar abgerissen worden, aber den Ausbau einer „toskanischen Villa“ in den vergangenen 15 Jahre lasse man zu. Es fehle deshalb an der „Verhältnismäßigkeit“. „Es soll niemand angeschwärzt werden“, sondern nur dar Gleichheitsgrundsatz gelten.
Der Kläger legte der Richterin ein Foto von einem Grundstück in der Nähe seines Gartens vor, auf dem ein über zwei Meter hoher blickdichter Holzzaun zu sehen ist, der seiner Kenntnis nach vor rund eineinhalb Jahren errichtet wurde. Er vermutete, damit solle die Bautätigkeit an der Villa auf diesem Grundstück verdeckt werden.
Foto im fremden Garten gemacht?
„Ich finde es nicht schön, dass sie Fotos in meinem Garten gemacht haben“, kritisierte der Kläger. Dies sei zweifelsfrei an den Blickwinkeln der Aufnahmen zu erkennen.
Laut Richterin sei es die „Gretchenfrage“, ob es sich bei dem Anbau um einen Ersatzbau handele oder nicht. Ohne das Vorliegen der Urteilsbegründung, die voraussichtlich erst in einigen Wochen folgt, muss die fünfte Kammer diese Frage wohl mit „Ja“ beantwortet haben.
Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung einlegen.