Offene Jugendarbeit, wie sie in Jugendzentren oder Jugendtreffs geleistet wird, zählt zu den Pflichtaufgaben von Gemeinden. Doch die Verantwortlichen können dieser Aufgabe zu Corona-Zeiten nur beschränkt nachgehen. Denn: Der Zugang zu außerschulischen Bildungseinrichtungen, zu denen auch Jugendzentren zählen, ist für Jugendliche ab 14 Jahren aktuell nur dann möglich, wenn sie eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen können (2G-Regel). Zwar erlaubt die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch ohne Impfung und ohne Maske gemeinsam Sport zu treiben oder Musik zu machen (3G-Regel), ein Jugendzentrum oder einen Jugendtreff aber dürfen ungeimpfte Minderjährige nicht betreten.
Würzburg