Jennifer Hartmann ist eine qualifizierte Tagesmutter. Das heißt, sie betreut neben ihren eigenen beiden Söhnen gegen Entgelt noch drei weitere Kleinkinder (unter drei Jahren) bei sich zu Hause in Gerbrunn. Die Betreuung bei einer Tagesmutter wird – entsprechend der Regelung bei anderen Kinderbetreuungseinrichtungen – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen staatlich gefördert. Die Eltern der Kinder zahlen also auch hier – wie etwa für den Kindergartenplatz – nur einen Teil der Kosten, während sich Kommune und Staat den Rest teilen.
Insgesamt, so die Meinung der Erzieherin, bekomme sie als Tagesmutter angesichts ihrer Qualifikation sowie der von ihr zusätzlich erbrachten Leistungen (Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation der Betreuung) aber keine „angemessene Vergütung“ wie im entsprechenden Gesetz (§23 SGB VIII) vorgesehen.
Dagegen wehrt sie mit einer Klage. Auch gegen die Tatsache, dass der Landkreis die staatliche Förderung für die von ihr betreuten Kinder davon abhängig macht, ob sie eine sogenannte Betreuungsvereinbarung unterschreibt, geht die Frau juristisch vor. Die ihr vom Kreisjugendamt zugeschickte Mustervereinbarung hatte Hartmann nicht unterschrieben. Ihre Begründung: Die Vereinbarung sei für sie nachteilig. Daraufhin stellte der Landkreis Würzburg die Förderung der davon betroffenen Tageskinder bei Jennifer Hartmann ein.
Der Vertrag, so erklärte Hartmanns Anwältin Carmen Stocker-Preisenberger, binde ihre Klientin einseitig, verpflichte aber das Jugendamt nicht in gleichem Maße. Darüber hinaus, so die Fachanwältin, sei ein Kooperationsvertrag laut Gesetz nicht grundsätzliche Bedingung für die Förderung einer Tagespflegeperson.
Hartmann und Anwältin monierten, dass mit Einführung der geförderten Tagespflege nicht mehr der Markt den Preis für die Betreuung bestimme, sondern die Behörden den Verdienst der Tagesmütter festlegen und das obendrein zu niedrig. Im Vergleich mit angestellten Erzieherinnen, so Hartmann, schneide sie als Tagesmutter deutlich schlecht ab, obwohl sie anders als diese noch zusätzliche Organisationsleistungen erbringen müsse.
Mit dem Zuzahlungsverbot für Tagesmütter, der Bestimmung also, Eltern keine zusätzlich entstehenden Kosten, etwa für Windeln oder Essen, in Rechnung stellen zu dürfen, verstoße das Kreisjugendamt zudem gegen die Berufsfreiheit. Denn es beschneide damit die Möglichkeit der selbstständigen Tagesmutter, ihren Preis selbst festzulegen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG) folgte Hartmanns Argumentation in keinem Punkt, lehnte die Klage rundweg ab. Die Höhe des Stundensatzes – 2,03 Euro pro Stunde und Kind – so das Gericht in der Urteilsbegründung sei leistungsgerecht und innerhalb des Ermessenspielraums durchaus angemessen. Vor allem auch, weil es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen 'Betrag zur Anerkennung' der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handele. Eine Tagesmutter komme, schöpft sie die maximal zulässige Zahl betreuter Kinder aus (fünf) - auf einen Stundensatz von 12,20 Euro - und liege damit deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Und in der Summe seien die Sachaufwandspauschale und die Erstattung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen noch nicht einmal berücksichtigt.
Das, so das Gericht, sei durchaus vergleichbar mit dem Stundenlohn einer angestellten Erzieherin. Wobei Gleichheit der Bezahlung hier ohnehin nicht gelte, da sich die Art der Betreuung unterscheide. In einer Kindergartengruppe würden deutlich mehr als fünf Kinder betreut. Auch die Aufgaben und Leistungsanforderungen würden sich unterscheiden.
Darin, dass die staatliche Förderung des Kindes im Landkreis Würzburg an die verpflichtende Betreuungsvereinbarung geknüpft ist, sah das VG ebenfalls kein Problem. Das Gesetz, so die Auffassung der Gerichts, lasse eine solche individuelle Regelung seitens des Jugendamtes zu.
Das Urteil will Hartmann so nicht akzeptieren. „Er wird das gesamte Urteil mit allen Bewertungen angefochten. Die Feststellungen des Gerichts wären für die Gesamtheit der Tagesmütter verheerend“, sagte Hartmanns Anwältin.