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WINTERHAUSEN: Nachbesserung beim Brandschutz

WINTERHAUSEN

Nachbesserung beim Brandschutz

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    Unzureichend: Eine Nachbarin moniert den unzureichenden Brandschutz der Treppenhaus-Verglasung.
    Unzureichend: Eine Nachbarin moniert den unzureichenden Brandschutz der Treppenhaus-Verglasung.

    An der Notunterkunft für Asylbewerber im ehemaligen Gasthaus „Zur Brücke“ in Winterhausen wird es nun voraussichtlich doch Nachbesserungen beim Brandschutz geben müssen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob eine Entscheidung des Würzburger Verwaltungsgerichts auf, das den Eilantrag einer Nachbarin abgewiesen hatte. Mit 21 Asylsuchenden aus verschiedenen Ländern ist die Unterkunft zurzeit voll belegt.

    Von zwei Seiten war die Forderung nach Verbesserungen beim Brandschutz laut geworden. Eine der Beschwerdeführerinnen wohnt direkt neben dem ehemaligen Gasthaus. Sie hatte gegen die vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung, die für die Nutzungsänderung nötig war, Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingereicht. Die Klage war verbunden mit einem Eilantrag auf aufschiebende Wirkung. Das heißt: Erst nach einer Gerichtsentscheidung wäre die Baugenehmigung rechtskräftig geworden.

    Sie argumentiert, dass die Giebelwand der „Alten Brücke“, die ihrem Haus gegenüber steht, nicht den Brandschutzanforderungen entspreche. Vor allem die Verglasung des Treppenhauses sei nicht geeignet, bei einem Brand das Übergreifen auf ihr Haus zu verhindern. Die Wand sei weniger als fünf Meter von ihrem eigenen Haus entfernt. Deshalb sei sie von der Baugenehmigung persönlich betroffen – Voraussetzung, um überhaupt gegen den Bescheid vorgehen zu können.

    Das Würzburger Gericht wies den Eilantrag zurück, weil die Klage im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten habe, so die Richter. Die Nachbarin legte dagegen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München ein und hatte Erfolg. Der VGH nahm die Eilentscheidung des Würzburger Richter zurück, weil vieles dafür spreche, dass die Nachbarin mit ihrer Anfechtung der Baugenehmigung im Hauptverfahren Recht bekommen könnte.

    Die Interessen der Antragstellerin auf aufschiebende Wirkung würden die Interessen des Betreibers der Einrichtung – also des Landkreises Würzburg – und des privaten Eigentümers – einem Würzburger Immobilienunternehmer – überwiegen, hieß es in der Begründung des VGH. Zitiert wird Artikel 28 der Bayerischen Bauordnung, der Brandwände betrifft. Dieser Artikel habe nachbarschützende Wirkung. Eine Abweichung davon sei keineswegs nur „Formsache“.

    Das Gericht erteilte damit praktisch einen Handlungsauftrag an das Landratsamt. Es sei in Betracht zu ziehen, ob der 1,18 Meter breite Streifen von der Nordwand der „Alten Brücke“ bis zur Grenze des Nachbargrundstücks zusätzlich zu sichern ist und weitere Anforderungen an die Öffnungen in der Außenwand zu stellen sind. Das kann beispielsweise bedeuten, dass die Treppenhaus-Verglasung Profilelementen gegen eine feuersichere Konstruktion ausgetauscht werden muss.

    Der Eigentümer hatte bereits einen Vorschlag gemacht. Nach Einschätzung eines Brandschutzsachverständigen, den die Klägerin beauftragt hat, sei der aber nicht wirkungsvoll. Nun will der Besitzer mit dem Sachverständigen die Anforderungen an den Brandschutz direkt besprechen, wie sie auf Anfrage mitteilte.

    Auch aus Sicht der Feuerwehr sind Verbesserungen nötig. Bei einer Übung war der Notausstieg aus dem Dachgeschoss bemängelt worden, über den Menschen bei einem Brand von der Feuerwehr mit tragbaren Leitern gerettet werden müssten. Kreisbrandinspektor Alois Schimmer übermittelte die Übungsergebnisse dem Leiter des Geschäftsbereichsleiter für Soziales am Landratsamt, Michael Horlemann, der ebenfalls die Übung beobachtet hatte.

    Der Ausstieg müsste mit einem Geländer verstehen werden und mit einer Arretierung, an der die Steckleitern sicher befestigt werden können. Für die Müllcontainer, die direkt am Eingang des Gebäudes stehen, müsste ein anderer Standort gefunden werden. Michael Horlemann versichert, dass das Landratsamt bereit sei, notwendige Verbesserungen zu veranlassen. Erforderlich sei ein gemeinsames Gespräch mit dem Kreisbrandinspektor und dem örtlichen Feuerwehrkommandanten. Der Termin werde noch vereinbart.

    Der Notausstieg und der aus seiner Sicht unzureichende Rettungsweg war auch lange Zeit Stein des Anstoßes im Winterhäuser Gemeinderat. Die Gemeinde forderte einen zweiten baulichen Fluchtweg, über den Menschen im Notfall selbstständig das Haus verlassen können.

    Als der Bauantrag dennoch genehmigt wurde, bemühte auch die Gemeinde das Verwaltungsgericht. Weil die Gemeinde nicht direkt als Nachbar betroffen ist, argumentierte sie mit dem Schutzinteresse für die Feuerwehr. Bei der Rettung würden die Feuerwehrleute selbst erheblich gefährdet.

    Der mit der Klage verbundene Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg ebenfalls abgewiesen. Im Gegensatz zur Nachbarin beschloss der Gemeinderat aber, auf eine Beschwerde beim VGH zu verzichten.

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