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HETTSTADT/GREUßENHEIM: Paragrafenwirbel um das unvollendete Windrad

HETTSTADT/GREUßENHEIM

Paragrafenwirbel um das unvollendete Windrad

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    Das unvollendete Windrad von Hettstadt (Lkr. Würzburg) ist weithin sichtbar und auch weithin bekannt. Letzteres liegt zum einen daran, dass seine Gegner der Gemeinschaft Universelles Leben (UL) zugerechnet werden, zum anderen daran, dass Würzburger Richter seine Vollendung mehrfach stoppten, ihre Entscheidungen in der Folge aber von der nächsten Instanz „kassiert“ wurden, zuletzt Anfang Dezember. Jedenfalls darf das Windrad nun Flügel beziehungsweise Rotorblätter bekommen.

    Bauherr ist die BayWa r.e. renewable energy GmbH, das Landratsamt Würzburg hat das Vorhaben genehmigt. Die Kläger, die auf dem von UL-Anhängern bewirtschafteten Gut Terra Nova – vormals Gut Greußenheim – leben beziehungsweise arbeiten, halten die Genehmigung für mangelhaft. Sie argumentieren, die Windkraftanlage gefährde sie und andere durch möglichen Eiswurf und im Brandfall durch herabfallende Teile. Außerdem belaste die Anlage durch Schattenwurf und Schall.

    Mit Eilanträgen versuchten die Kläger, die Fertigstellung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg stoppte den Bau zunächst, im August entschied der Verwaltungsgerichtshof in München (VGH) konträr zum VG. Im September war wiederum das VG an der Reihe und stellte die Bauarbeiten erneut ein. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, im Genehmigungsbescheid fehlten konkrete Regelungen zum Schutz vor Eiswurf.

    Die Firma BayWa r.e. bezeichnete die VG-Entscheidung für „nicht nachvollziehbar“. Und betonte, das Windrad werde mit Sensoren ausgestattet, die Vereisung erkennen und die Anlage automatisch abschalten.

    Die Rechtsbeschwerde der BayWa hatte nun Erfolg (BayVGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 22 CS 14.2157 u.a.). Die Richter des 22. Senats erlauben der BayWa r.e. die Wiederaufnahme der Bautätigkeiten mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen der Gut Terra Nova GmbH die Windkraftanlage an maximal sieben Tagen abschalten muss. Diese Verpflichtung gilt bis 30. April 2015. Die BayWa schreibt in einer knappen Stellungnahme, es sei im Moment nicht absehbar, wann die Bautätigkeit wieder aufgenommen wird, „da wir uns hierzu noch in Abstimmung mit unseren Lieferanten befinden“.

    Klägeranwalt Dominik Storr kritisiert die „absurde Bedingung“, dass die Aufforderung zur Abschaltung 24 Stunden vor der konkreten Eiswurfgefahr erfolgen muss. Der VGH nehme statt der Betreiberfirma die Arbeitgeberin in die Pflicht, schreibt er, der 22. Senat habe sich „einmal mehr als verlässlicher Partner der Windkraftlobby erwiesen“.

    Bei derlei Emotionen dürfte sich die sprichwörtliche Kuh so schnell nicht vom Eis bringen lassen. Bis jetzt fällten die Verwaltungsrichter Eilentscheidungen nach summarischer Prüfung. Das Verfahren in der Hauptsache steht noch aus.

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