Das Amtsgericht Würzburg hat am Freitag der Stadtverwaltung im Streit um das absolute Musikverbot an Karfreitag rechtgegeben und Wirt Alexander Schmelz zu einem Bußgeld von 200 Euro verurteilt. Wie berichtet, hatte Schmelz im Reurerbäck in der Sanderstraße am Karfreitag 2009 gegen 1 Uhr Hintergrundmusik laufen lassen. Das Ordnungsamt ahndete dies als Verstoß gegen das Bayerische Gesetz über den Feiertagsschutz mit einer Buße von zunächst 450, dann 200 Euro. Da der Wirt nicht zahlte, kam es zum Gerichtsverfahren. Rechtskräftig ist das Urteil nicht. Schmelz will Revision einlegen.
Im Mittelpunkt der Verhandlung stand der Begriff „musikalische Darbietung". Diese ist laut Gesetz in Bayern am Karfreitag neben unterhaltenden Veranstaltungen untersagt. Aber was ist eine Darbietung?
Fest steht, dass im Reurerbäck „Hintergrundmusik" gespielt wurde. „Ich musste nicht schreien, um mich verständlich zu machen", sagte die Polizistin aus, die in dieser Nacht die Sanderstraße kontrolliert hatte. Laut Schmelz kam die Musik vom Band, er habe sein Personal angewiesen, sie ab Mitternacht leise zu stellen.
Dass laut oder leise, bei der Frage Verstoß oder kein Verstoß keine Rolle spielt, betonte Ordnungsamtschef Alexander Hofmann im Gerichtssaal: „Es war Musik zur Unterhaltung der Gäste, ein umsatzsteigerndes Element." Das Gesetz meine mit „musikalischer Darbietung" auch das Abspielen von Musik. Dagegen interpretierte Schmelz' Rechtsanwalt Rolf Merk das Wort Darbietung als „aktives Tun", also als musikalische Aufführung.
„Das ist eine philosophische Frage", erklärte Reuerbäckwirt Schmelz, der das letzte Wort in der Verhandlung hatte. „Soll das Gesetz wirklich jede Frage in der Gesellschaft bis ins Detail regeln?" Er sei selbst Katholik, der an Karfreitag kein Halligalli wolle. „Ich bin seit 14 Jahren Wirt und halte mich selbstverständlich an die Regeln. Aber diese Musik hat an Karfreitag niemanden gestört. Deshalb versteht die Auslegung der Stadt kein Mensch."
„Der Betroffene ist schuldig und muss die Geldbuße von 200 Euro zahlen", urteilte der Richter, nachdem er für ein Bußgeldverfahren ungewöhnlich lange 35 Minuten überlegt hatte. Die Bedeutung von „Darbietung" erschließe sich aus „jemanden etwas bieten, eine Annehmlichkeit bringen". Dies sei auch das Abspielen von Musik. Also: „Am Karfreitag hat keine Musik stattzufinden".
Ausdrücklich begrüßte der junge Richter, dass dies in der nächsten Instanz überprüft wird. Bislang habe noch kein Gericht die Definition eingegrenzt. Um dies zu erreichen will der Reurerwirt die Revision: „Es geht um eine Grundsatzentscheidung."