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Würzburg: Sterbehilfe: Stehen Ärzte mit einem Bein im Gefängnis?

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Sterbehilfe: Stehen Ärzte mit einem Bein im Gefängnis?

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    Im April eröffnete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes die mündliche Verhandlung zum Sterbehilfeverbot. Seit vier Jahren steht Sterbehilfe als "geschäftsmäßige" Dienstleistung unter Strafe. Das Gericht verhandelt über etliche Klagen gegen das Verbot. 
    Im April eröffnete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes die mündliche Verhandlung zum Sterbehilfeverbot. Seit vier Jahren steht Sterbehilfe als "geschäftsmäßige" Dienstleistung unter Strafe. Das Gericht verhandelt über etliche Klagen gegen das Verbot.  Foto: Uli Deck, dpa

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird mit Spannung erwartet: Wieviel Sterbehilfe dürfen Ärzte leisten? Auf dem Prüfstand steht der 2015 vom Bundestag beschlossene Paragraf 217 Strafgesetzbuch. Um Sterbebegleitung, assistierte Selbsttötung sowie um Fragen zu Patientenverfügung und Übertherapien geht es jetzt im nächsten „Würzburger Kellergespräch“ von Main-Post und Juristen-Alumni der Uni Würzburg am kommenden Donnerstag, 7. November. Zu Gast ist auch der Medizin- und Strafrechtsprofessor Gunnar Duttge von der Uni Göttingen. Der gebürtige Gemündener hat in Würzburg Jura studiert. In Göttingen war er Gründungsdirektor des Zentrums für Medizinrecht,  als Vorstandsmitglied hat er zugleich einen Lehrstuhl am Institut für Kriminalwissenschaften inne.

    Frage: Herr Duttge, handeln Ärzte, die Hospizpatienten beim Sterben helfen, kriminell?

    Prof. Gunnar Duttge: Nach dem neuen Straftatbestand zur geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe nach § 217 StGB ist das nicht mehr ganz klar. Der Gesetzgeber wollte damit die wiederholte Unterstützung bei der Selbsttötung erfassen. Darunter könnte, je nach Auslegung, auch das begleitete Sterbefasten fallen – also der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit.

    Der Bundestag wollte mit der Gesetzesverschärfung vor allem Sterbehilfe-Organisationen wie Dignitas ausbremsen. Hat es die Palliativmediziner als Kollateralschaden erwischt?

    Duttge: Das könnte man so sagen. Die Palliativmedizin läuft im Gesetzentwurf eigentlich als „gute Sterbehilfe“, im Gegensatz zu kommerziellen Organisationen. Weil deren Gewinnstreben schwer nachzuweisen ist, kam der Begriff „geschäftsmäßig“ ins Gesetz.

    Und der könnte genauso Ärzte im Wiederholungsfall treffen. Wie groß ist die Verunsicherung in der Ärzteschaft?

    Duttge: Nach meiner Beobachtung ist sie erheblich. Die Ärzte fragen sich: Wo verläuft die Grenze zur Strafbarkeit, wenn wir nicht von vornherein ausgenommen sind? Wir haben hier im Moment keine hinreichende Rechtssicherheit.

    Prof. Dr. Gunnar Duttge, stellvertretender geschäftsführender Direktor des Zentrums für Medizinrecht an der Uni Göttingen. Am 7.November ist er zu Gast im "Würzburger Kellergespräch".
    Prof. Dr. Gunnar Duttge, stellvertretender geschäftsführender Direktor des Zentrums für Medizinrecht an der Uni Göttingen. Am 7.November ist er zu Gast im "Würzburger Kellergespräch". Foto: Zentrum für Medizinrecht, Uni Göttingen

    Wo sehen Sie selbst denn die Grenze? Wann macht sich der Arzt oder die Ärztin strafbar?

    Duttge: Ich würde den Begriff Selbsttötung restriktiv interpretieren, so wie das der Gesetzgeber vor Augen hatte: Für problematisch halte ich die Verwendung tödlicher Betäubungsmittel oder Plastiksäcke über den Kopf, so wie das von Dignitas und anderen Organisationen praktiziert wurde. Anders sehe ich das natürliche Sterbenlassen unter Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit.

    Also das Begleiten beim Sterbefasten wäre nicht strafbar. Wie ist es mit Schmerzmitteln, die der Arzt in einer Menge zur Verfügung stellt, dass sie bei Überdosierung durch den Patienten tödlich sind?

    Duttge: Wenn der Patient noch selbst freiverantwortlich den letzten Akt vollzieht, wäre das eine willentliche oder bloß versehentliche Unterstützung bei der Selbsttötung, so wie sie bisher immer straffrei war. Wir haben in Deutschland insoweit eine sehr liberale Rechtstradition. Deswegen kämpfen viele Strafrechtler gegen den neuen Paragrafen 217. Aber letztlich ist es immer eine Einzelfallbeurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Ist diese Art Suizid-Unterstützung gängige Praxis, wäre das wohl geschäftsmäßig und strafbar.

    Finden Sie, dass Ärzte durch den neuen Paragrafen 217 kriminalisiert werden?

    Duttge: Eindeutig ja, weil die Ärzte dadurch in einem Risiko der Strafbarkeit schweben – auch wenn es meines Wissens noch kein einziges Verfahren gibt. Die Staatsanwaltschaften sind sehr zurückhaltend, alle warten auf das Karlsruher Urteil. Im übrigen ist zu überlegen, ob Strafe auch bei eindeutigen Fällen der Suizidbeihilfe nicht fehl am Platze ist. Dann nämlich, wenn der Suizident seinen Entschluss nach reiflicher Überlegung, eingehender Besprechung und Sondierung von Alternativen getroffen hat. Dann muss das eine liberale Gesellschaft vielleicht doch tolerieren.

    Gibt es ein Recht auf Suizid?

    Duttge: Nach meiner Überzeugung ja. Das entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

    Kritiker haben Zweifel, wie autonom ein Sterbewunsch formuliert werden kann. Sie warnen vor einem sozialen Druck, wenn Alte und Kranke nicht zur Last fallen wollen…

    Duttge: Von völliger Autonomie gehen wir auch sonst im Recht nicht aus. Aber ja, die Sorge kann man haben, dass ein mögliches Angebot der Lebensverkürzung den Druck auf Hilfsbedürftige erhöhen könnte. Entscheidend ist, wie die Gesellschaft damit umgeht. Die richtige Antwort wäre nicht die Androhung von Strafe, sondern eine Übernahme von Verantwortung. Bisher will jedoch niemand die Verantwortung übernehmen.

    Sollten das am Sterbebett nicht lieber Angehörige und Ärzte sein als die Juristen?

    Duttge: Die Juristen wollen dafür gar keine Verantwortung übernehmen, das Recht schafft nur einen ordnenden Rahmen. Ich halte es aber für die falsche Strategie, dass der Gesetzgeber bisher vor allem auf das Strafrecht setzt. Stattdessen sollte man ein gesellschaftliches Verfahren schaffen mit Gremien, die auch von Ärzten autorisiert sind.

    Was schwebt Ihnen vor? Eine Kommission, die Einzelfälle begutachtet und entscheidet?

    Duttge: Ja, eine Kommission, die die Gesellschaft repräsentiert – besetzt mit Ethikern, Juristen und Ärzten – und Einzelfallentscheidungen trifft. Im Mittelpunkt des Verfahrens müsste die Person selbst stehen und es wäre zu prüfen, ob ein Suizid wirklich die letzte Option ist oder ob es noch Alternativen gibt. Ein intelligentes Verfahren bestünde darin, zugleich auch Suizidprävention zu betreiben.

    Kann die gut gefasste Patientenverfügung Klarheit für das Lebensende schaffen?

    Duttge: Eindeutig nein. Die Patientenverfügung ist ein gut gemeintes Instrument mit vielen Haken, Ösen und Schwachstellen. Das fängt schon damit an, dass sich der Wille nicht auf einen einmaligen Akt reduzieren lässt, sondern dass er sich ständig weiterentwickelt. Ich halte die Patientenverfügung nur für einen ersten Schritt, um im Arzt-Patienten-Verhältnis besser ins Gespräch zu kommen und ärztliche Bevormundung zu erschweren.

    Welche Chancen räumen sie der Klage gegen den Paragrafen 217 vor dem Bundeverfassungsgericht ein?

    Duttge: Ich bin kein Prophet. Angemessen wäre es aus meiner Sicht, die Strafnorm für verfassungswidrig zu erklären. Dafür gibt es genügend Anlass. Das Gesetz ist viel zu unbestimmt. Es zieht die Grenzlinie an der falschen Stelle. Es würde zur Haltung des Bundesverfassungsgerichts passen, den demokratischen Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu akzeptieren, aber durch Auslegung massiv einzugreifen. Der Strafnormbereich könnte so eingeengt und präzisiert werden.

    Weitere Experten im „Würzburger Kellergespräch“ am Donnerstag, 7. November, sind Palliativmediziner Rainer Schäfer und Strafrechtsprofessor Eric Hilgendorf von der Uni Würzburg. Titel: „Wie frei ist der Tod? Entscheiden Gerichte, Ärzte oder Patienten?“ Beginn um 19 Uhr (c.t.) im Max-Stern-Keller der Alten Universität, Domerschulstraße 16.

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