Es war ein Unfall, der in ganz Deutschland und in der Schweiz Schlagzeilen gemacht hat: Am 18. Oktober 2016 gerät eine 33-Jährige bei Margetshöchheim (Lkr. Würzburg) mit ihrem VW Touran auf die Gegenfahrbahn und stößt dort mit einem entgegenkommenden VW Golf zusammen. Bei dem Aufprall wird in dem Golf ein zehn Monate altes Mädchen so schwer verletzt, dass es am nächsten Tag stirbt.
Die Eltern des Babys, ein junges Ehepaar aus der Schweiz, werden verletzt. Im Touran erleiden die vier Kinder der 33-jährigen Fahrerin ebenfalls schwere Verletzungen. Sie selbst wird auch schwer verletzt und muss mit der Rettungsschere aus dem Autowrack geschnitten werden. Am Unfallort waren damals fast 100 Rettungskräfte und eine Unfall-Sachverständige im Einsatz.
Unerklärlich, wie es zu Unfall kommen konnte
Nun steht die Frau in Würzburg vor dem Amtsgericht. Die öffentliche Verhandlung hätte nicht sein müssen. Die 33-Jährige hätte ihre Verurteilung per Strafbefehl über 180 Tagessätze zu je 80 Euro und das einmonatige Fahrverbot akzeptieren können. Aber sie hat Einspruch eingelegt.
Ihr Verteidiger, der die Akten und Gutachten kennt, erklärt dem Gericht, warum: Seine Mandantin habe keine Erinnerung an den Frontalzusammenstoß, es sei ihr unerklärlich, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Eine Einlassung, die beim Richter auf wenig Verständnis trifft.
Natürlich könne man eine „große Beweisaufnahme“ durchführen, die Unfall-Sachverständige laden und die Zeugen, unter denen auch das Ehepaar aus der Schweiz ist, das bei dem Unfall sein zehn Monate altes Töchterchen verlor, sagt er. Er weist aber auch darauf hin, dass er den Strafbefehl „nur mit Bedenken unterschrieben“ habe. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen liege gerade noch im Bereich „des Vertretbaren“. Nachdem er die Angeklagte und ihren Verteidiger darauf hinweist, dass im Falle einer Verurteilung statt einer Geld- auch eine Freiheitsstrafe möglich sei, besprechen sich die 33-Jährige und der Anwalt auf dem Flur.
Schuld anerkannt
Nach der Unterredung teilt der Verteidiger dem Gericht mit, dass die vierfache Mutter ihren Einspruch gegen den Strafbefehl auf „die Rechtsfolgen beschränkt“. Das bedeutet, dass sie ihre Schuld an dem Unfall anerkennt, aber eine niedrigere Geldstrafe wünscht.
Im Strafbefehl ist das Einkommen der Hausfrau geschätzt worden, das Gericht ging davon aus, dass sie für sich allein über 1200 Euro netto verfügt. Nun erklärt sie, dass sie deutlich weniger Geld habe. Sie sei allein erziehend, befinde sich im „Erziehungsurlaub“ und bekomme nur staatliche Leistungen: 300 Euro Erziehungsgeld, 150 Euro Betreuungsgeld, 1200 Euro Hartz-IV und 800 Kindergeld. Von diesen 2450 Euro lebten sie und die vier Kinder.
Das Gericht belässt es bei den im Strafbefehl verhängten 180 Tagessätzen, reduziert aber die Höhe auf 25 Euro, weil ein Tagessatz einem Dreißigstel des Netto-Monatseinkommens eines Verurteilten entsprechen soll. Die Frau muss also wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 4500 Euro zahlen. Außerdem ist sie wegen dieser beiden Delikte vorbestraft.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.