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Würzburg: Verdienstausfall durch Corona? Was Arbeitnehmer wissen müssen

Würzburg

Verdienstausfall durch Corona? Was Arbeitnehmer wissen müssen

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    Welche Folgen hat eine Corona-Infektion für die Arbeitswelt? Fragen udn Antworten dazu von einem Fachmann.
    Welche Folgen hat eine Corona-Infektion für die Arbeitswelt? Fragen udn Antworten dazu von einem Fachmann. Foto: Ahn Young-Joon, dpa

    Die Ausbreitung des Corona-Virus beschäftigt nicht nur Mediziner und Einsatzkräfte - sondern auch Firmen. Und ihre Mitarbeiter. Was sollten Arbeitnehmer wissen? Arbeitsrecht-Experte Bernd Spengler gibt Auskunft.

    Bekommt ein Arbeitnehmer seine Vergütung weiterhin bezahlt, wenn bei ihm eine Infektion mit dem Corona-Virus entdeckt wird ?

    Bernd Spengler: Der Mitarbeiter, der nun in Quarantäne ist, erhält Verdienstausfall. Ist er erkrankt, erhält er normale Entgelt-Fortzahlung wie bei jeder anderen Erkrankung.

    Kann der Arbeitgeber vom ersten infizierten Mitarbeiter Entschädigung verlangen, wenn die Produktion ausfällt?

    Spengler: Nein, natürlich nicht, denn der Mitarbeiter weiß ja in der Regel nichts von seiner Infektion.

    Muss ich dann meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich an Corona leide, wenn dies festgestellt wird?

    Spengler: Grundsätzlich besteht keine Offenbarungspflicht über den Grund der Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber.

    Bernd Spengler, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Würzburg
    Bernd Spengler, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Würzburg Foto: Kanzlei Spengler

    Anders ist dies aber in Krankenhäusern, Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen oder anderen Betrieben, in denen eine Gefährdung durch die Infektion für Patienten oder zu betreuende Menschen besteht. Generell werden aber wohl die meisten Arbeitnehmer aus Gründen der Kollegialität ihrem Chef eine Mitteilung machen. Behördlich dürfte der Arbeitgeber wohl sowieso davon erfahren.

    Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei behördlicher Quarantäne oder Verhängung eines infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots?

    Spengler: Sollte die Verbreitung des Corona-Virus zu ähnlichen Maßnahmen wie in China oder Italien führen, um die weitere Verbreitung von zu verhindern, könnten Beschäftigungsverbote erteilt werden, oder die Beobachtung bzw. Quarantäne einzelner Personen angeordnet werden. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots wegen des bloßen Verdachts einer Krankheit also nicht. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß Paragraf 56 Absatz 1 IfSG, der sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs orientiert.

    Kann der Arbeitgeber dann den Staat für die Kosten in Anspruch nehmen, wenn er seine Produktion einstellen muss, weil die Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen?

    Spengler: Nein, aber es besteht die Möglichkeit, in solchen Fällen über die Kurzarbeiterregelungen eventuell den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren.

    Viele Arbeitgeber in Italien haben wegen den Corona-Verdachts ohne behördliche Anordnung vorsorglich zum Schutz der Mitarbeiter geschlossen. Bekommen die Mitarbeiter dann ihr Gehalt?

    Spengler: Dieser Fall gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, weshalb die Mitarbeiter grundsätzlich Anspruch auf Ihr Gehalt haben. In Deutschland können Unternehmen aber zusammen mit der Belegschaft und den Betriebsräten flexibler reagieren, nämlich durch Home-Office, den Abbau von Überstunden und das Ausnutzen von Arbeitszeitkonten. Der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter steht ja auch im ureigensten Interesse der Unternehmer.

    Kann ein Arbeitnehmer aus Furcht vor Ansteckung zu Hause bleiben. Oder droht ihm die Kündigung oder eine Abmahnung?

    Spengler: Grundsätzlich stellt die Gefahr vor einer Ansteckung auch bei Grippewellen keinen rechtlichen Grund dar, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Etwas anderes gilt bei Schwangeren oder Menschen, die ärztlicherseits dokumentiert einer Risikogruppe angehören, bei Corona also insbesondere Asthmatikern, immungeschwächten Menschen oder solchen mit schweren Bronchial- und Lungenleiden.

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