Warum veröffentlichen wir Fotos des Angeklagten im sogenannten Erlabrunn-Prozess nicht ungepixelt, „wo ihn doch sowieso jeder kennt“? Diese Frage hat in den vergangenen Tagen etliche Leserinnen und Leser beschäftigt. Unsere Haltung dazu ist eindeutig: Im genannten Fall wiegt das Persönlichkeitsrecht des angeklagten ehemaligen Gemeindemitarbeiters schwerer als das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Im Pressekodex heißt es dazu in Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung): „Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt.“ Oder wenn „eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist“.
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