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Würzburg: Wer darf was? 13 Alltagsfragen aus dem Straßenverkehr

Würzburg

Wer darf was? 13 Alltagsfragen aus dem Straßenverkehr

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    Wenn bald E-Scooter auf den Straßen unterwegs sein werden, werden Regeln im Verkehr noch wichtiger.
    Wenn bald E-Scooter auf den Straßen unterwegs sein werden, werden Regeln im Verkehr noch wichtiger. Foto: dpa

    Radfahrer, Fußgänger, Autos und bald auch noch E-Scooter – es ist ohnehin schon eng auf den Straßen und es könnte künftig noch enger werden. Ohne Regeln geht es da nicht. In der Schule oder für den Führerschein haben wir die zwar alle einmal gelernt, doch im Alltag kann man die schnell einmal vergessen. Wir haben 13 Behauptungen aufgestellt – und von der Polizei bewerten lassen.

    1. Radfahrer dürfen sich aussuchen, ob sie auf der Straße oder auf dem Radweg fahren.

    Das kommt darauf an, wie die Polizei Unterfranken erklärt: Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch das Verkehrszeichen "weißes Fahrrad auf blauem Grund" angeordnet ist. Gibt es dieses Schild nicht, kann man zwischen dem Radweg und der Straße wählen. Fährt man allerdings trotz Beschilderung nicht auf dem Radweg, kann das zwischen 20 und 35 Euro kosten.

    2. Auf einem Radweg darf man in beide Richtungen fahren, auch wenn es jeweils eine eigene Spur auf beiden Straßenseiten gibt.

    Hier wird es schon ein bisschen komplizierter, denn auch das hängt von der Beschilderung ab: Radwege auf der gegenüberliegenden Seite der eigenen Fahrtrichtung, die nicht verpflichtend genutzt werden müssen, dürfen nur dann benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist. Einfacher gesagt: Sobald es auf jeder Seite einen eigenen Radweg gibt, muss man auch den entsprechenden nutzen.

    Fahrradwege sorgen im Straßenverkehr oft für Verwirrung.
    Fahrradwege sorgen im Straßenverkehr oft für Verwirrung. Foto: dpa

    3. Radfahrer dürfen Zebrastreifen wie ein Fußgänger nutzen.

    Das gilt nur, wenn Radler ihr Fahrrad schieben. Denn an Fußgängerüberwegen müssen Fahrzeuge nur für Fußgänger anhalten. Außerdem muss laut Polizei erkennbar sein, dass man den Zebrastreifen nutzen möchte. Es ist zwar nicht verboten, mit dem Fahrrad über einen Zebrastreifen zu fahren – man darf allerdings nicht erwarten, dass Autos auch für Radler bremsen.

    4. Für Pedelecs und E-Bikes gelten im Straßenverkehr die gleichen Regeln wie für Fahrradfahrer.

    Pedelecs und E-Bikes mit maximal 250 Watt Leistung und einer Tretunterstützung bis 25 Stundenkilometer sind Fahrrädern gleichgestellt. Fahren die Räder jedoch bis 45 Stundenkilometer, gelten sie rechtlich als Kleinkrafträder. Die Fahrer müssen dann mindestens 16 Jahre alt sein und eine entsprechende Versicherung besitzen. Übrigens: Ein E-Bike fährt im Unterschied zum Pedelec auch ohne Tretunterstützung. Der Großteil dessen, was wir als E-Bike bezeichnen, sind also Pedelecs.

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    5. In Fußgängerzonen müssen Radfahrer grundsätzlich absteigen und schieben.

    Fußgängerzonen gehören den Fußgängern, stellt die Polizei klar. Radler dürfen dort also nicht fahren, außer es wird durch das Zeichen "Fahrräder frei" erlaubt. Doch auch dann gilt für alle Zweiräder: nur mit Schrittgeschwindigkeit.

    6. Wenn ein Bus an der Haltestelle steht, darf er normal überholt werden.

    An Bussen des Linienverkehrs und Schulbussen, die an Haltestellen stehen, muss man vorsichtig vorbeifahren. Das gilt auch für den Gegenverkehr. Wenn die Busse beim Halten Warnblinklicht einschalten, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur mit einem ausreichenden Abstand vorbeifahren, sodass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist – auch das gilt für beide Fahrbahnen.

    7. Busse des ÖPNV haben im Straßenverkehr Vorrechte, beispielsweise beim Einfädeln.

    Busse scheren oft unerwartet aus der Haltestelle aus. Darüber darf man sich jedoch nicht ärgern, denn laut der Polizei müssen andere Verkehrsteilnehmer Linien- und Schulbussen das Einfädeln ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge dafür auch warten.

    > Lesen Sie auch: E-Tretroller - Was genau sie erfüllen müssen

    8. Wenn ich im zweispurigem Kreisverkehr nicht rechtzeitig von innen nach außen wechseln kann, darf ich auf der inneren Spur stehen bleiben und warten, bis der Spurwechsel möglich ist.

    Grundsätzlich muss bei einem Fahrstreifenwechsel eine Gefährdung ausgeschlossen sein. Ganz ohne die Behinderung anderer Fahrer ist der Wechsel oft aber kaum möglich, so die Polizei. Gegebenenfalls darf man also auf der inneren Spur warten, bis man gefahrlos wechseln kann.

    9. Es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestabstand mit dem Autofahrer Radler überholen müssen.

    In der Straßenverkehrsordnung ist die Rede von einem "ausreichenden" Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern. Dieser Seitenabstand zu Radfahrern sollte mindestens eineinhalb Meter betragen, erklärt die Polizei.

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    10. Wenn der eingezeichnete Radweg aus einem Teil des Autostreifens besteht, dürfen Autofahrer diesen uneingeschränkt nutzen, wenn sie keinen Radfahrer behindern.

    Dabei handelt es sich um sogenannte Schutzstreifen, also eine Abgrenzung durch eine gestrichelte Linie und ein Fahrradsymbol. Sie sind Teil der Fahrbahn und dienen vorwiegend dem Radverkehr. Andere Fahrzeuge dürfen den Schutzstreifen nur bei Bedarf überfahren. Bedarf bedeutet, dass das Befahren zum Ausweichen, zum Beispiel aufgrund des Gegenverkehrs oder einer Baustelle, erforderlich ist.

    11. Ich darf zu jeder Zeit hupen, zu der ich mir Gehör verschaffen will – auch wenn ich mich über einen anderen Verkehrsteilnehmer ärgere.

    Klares Nein. Hupen wird in der Straßenverkehrsordnung als Schallzeichen bezeichnet. Dieses Schallzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer auf eine Gefahr aufmerksam machen möchte.

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    12. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Regelung rechts vor links genau wie im Straßenverkehr.

    Nein, auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Regel der gegenseitigen Rücksicht und Vorsicht, so die Polizei, außer Verkehrsschilder geben etwas anderes vor. An Einmündungen und Kreuzungen müssen Fahrer sich also gegenseitig verständigen. Wenn auf dem Parkplatz außerdem Fußgänger unterwegs sind, ist dort nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

    13. Bei Stau auf der Autobahn darf man auf dem Standstreifen bis zur nächsten Ausfahrt fahren.

    Der Standstreifen ist ein Seitenstreifen und damit keine Fahrbahn, stellt die Polizei klar. Er darf also nur in Notfällen benutzt werden, um darauf zu halten. Bei besonders viel Verkehr schreibt jedoch manchmal ein Verkehrszeichen ausdrücklich vor, den Seitenstreifen als normale Fahrbahn zu nutzen.

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