Der VdK-Ortsverband Unter-Oberspiesheim und Gernach hatte zu einem Vortrag mit dem Thema „Erben und Vererben“ eingeladen. Überraschend viele Frauen und Männer waren der Einladung ins Gemeindezentrum Unterspiesheim gefolgt. Der Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht Barthel Dombrowski informierte umfassend zu dem Thema. Er stellte auch kleine Aufgaben zu den jeweiligen Themenbereichen, sodass man die Möglichkeit hatte, sich aktiv, nicht nur zuhörend mit dem Thema zu beschäftigen.
Der Vorsitzende des Ortsverbandes Martin Mack informierte einführend, dass der Ortsverband aktuell 250 Mitglieder hat. Jedes Jahr lädt der Ortsverband zu einer Informationsveranstaltung rund um Rechtsfragen oder zu einschlägigen Beratungsangeboten ein. Das Thema „Erben und Vererben“ habe man ausgewählt, weil eine Erbschaftsregelung, die getroffen wird, bevor der „Ernstfall“ eintritt, dazu beitragen kann, Konflikte zu vermeiden und den familiären Frieden zu erhalten.
Rechtsanwalt Barthel Dombrowski begann seinen Vortrag mit Informationen über die gesetzliche Erbfolge. „Erbordnungen“ regeln, wer erbberechtigt ist. Grundsätzlich: Erben kann nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt – auch ein Kind, das zur Zeit des Erbfalls schon gezeugt war, aber noch nicht geboren ist, ist erbberechtigt. Gesetzliche Erben „erster Ordnung“ sind die Abkömmlinge des Erblassers. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Diese Regelungen sehen auf den ersten Blick einfach aus. Aber wie sieht die Erbfolge aus, wenn es um den Zugewinnausgleich im Todesfall geht, oder wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt? Was ist zu beachten, wenn man ein eigenhändiges Testament errichtet? Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn jemand von der Erbfolge ausgeschlossen ist?
Viele weitere Themen aus dem Themenbereich Erben und Vererben griff der Fachmann auf. Wichtig zu wissen: unabhängig davon, wie lange eine Beziehung besteht: erbrechtlich gilt der Partner als Fremder. Daher sollten unverheiratete Paare überlegen, wie der überlebende Partner erbrechtlich abgesichert wird.

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