Ab 15. März 2022 gilt für Personal in Gesundheitsberufen sowie für Beschäftigte, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen bundesweit eine Impfpflicht. Bis zu diesem Stichtag müssen die Beschäftigten einen gültigen Impfnachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Geschieht das nicht, müssen die Einrichtungen "unverzüglich" das zuständige Gesundheitsamt informieren und die notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln. Doch wie geht es dann weiter? In den unterfränkischen Gesundheitsämtern war man bei dieser Frage zuletzt noch ratlos und verwies auf das bayerische Gesundheitsministerium. Dort erklärte nun eine Sprecherin, was den betreffenden Beschäftigten droht.
München/Würzburg