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Berlin (dpa): Krankenkassen: Telefonische Krankschreibung beibehalten

Berlin (dpa)

Krankenkassen: Telefonische Krankschreibung beibehalten

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    Die Möglichkeit, sich per Telefon krankschreiben zu lassen, war in der Corona-Pandemie eingeführt worden. (Symbolbild)
    Die Möglichkeit, sich per Telefon krankschreiben zu lassen, war in der Corona-Pandemie eingeführt worden. (Symbolbild) Foto: Philip Dulian/dpa

    Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung sollte nach Ansicht der Vorstandsvorsitzenden von AOK und Techniker Krankenkasse erhalten bleiben. «Für den hohen Krankenstand der letzten Monate und Jahre gibt es eine Vielzahl von Gründen. Die telefonische Krankschreibung gehört nach allem, was wir wissen, nicht dazu», sagte AOK-Vorstandsvorsitzende Carola Reimann dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Die Erfahrungen aus der Pandemie hätten gezeigt, dass die telefonische Krankschreibung verantwortungsvoll genutzt worden sei. Daher solle diese Möglichkeit beibehalten werden.

    Eine Krankmeldung per Anruf möge niedrigschwelliger sein als der Gang in die Arztpraxis, sagte Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der Techniker Krankenkasse. Allerdings sei sie auch nur für die Patientinnen und Patienten eine Option, die der Arztpraxis bekannt seien. «In der Abwägung bringt die telefonische Krankschreibung aus meiner Sicht mehr Vorteile mit sich», so Baas. «Bei der persönlichen Arztpraxis anzurufen, anstatt krank im Wartezimmer sitzen zu müssen, entlastet das Praxispersonal und reduziert die Ansteckungsgefahr.»

    Die Möglichkeit, sich per Telefon krankschreiben zu lassen, war in der Corona-Pandemie eingeführt worden. Im Dezember 2023 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken eine dauerhafte Regelung. Patientinnen und Patienten können sich dann telefonisch krankschreiben lassen, wenn sie in der Praxis bekannt sind und keine schweren Symptome haben. Im Zuge ihrer Wachstumsinitiative für die Wirtschaft hat die Bundesregierung wegen des erhöhten Krankenstands eine Überprüfung der Maßnahme vereinbart.

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