Ist ein Mensch auf fremde Hilfe angewiesen, kann die Pflege viel Geld kosten. In einem solchen Fall können pflegebedürftige Personen einen Pflegegrad beantragen und die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Versichert ist seit 1995 nämlich laut dem Pflegeportal pflege.de in der Regel jede und jeder, die ein Einkommen unter der jeweils geltenden Pflichtversicherungsgrenze - 2024 liegt diese laut der Bundesregierung bei jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5775 Euro - hat. Dazu können neben Berufstätigen auch etwa Arbeitslose sowie Rentnerinnen und Rentner zählen.
Doch wie hoch ist eigentlich der Beitrag zur Pflegeversicherung und welche Leistungen können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen?
Beitrag zur Pflegeversicherung seit 1. Juli 2023 angepasst: Wie hoch ist er?
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird laut finanztip.de automatischen an die Pflegekasse der Krankenkasse gezahlt, bei der man gesetzlich versichert ist. Dabei ist die Höhe des Beitrags gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach dem Brutto-Einkommen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, mussten die Beitragssätze für die Pflegeversicherung in der Pflegereform 2023 angepasst werden. Von der Änderung der Beiträge sollen insbesondere Menschen mit einem oder mehreren Kindern profitieren.
Die Änderung ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Laut dem Bundesgesundheitsministerium gilt nun grundsätzlich ein Beitrag in Höhe von vier Prozent - dieser wurde also um 0,35 Prozent angehoben. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 Prozent. Eltern zahlen seit Juli generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Menschen ohne Kinder - und zwar lebenslang. Ab dem zweiten und bis zum fünften Kind wurde der Beitrag zudem bis zum 25. Lebensjahr des Kindes um jeweils 0,25 Beitragspunkte gesenkt.
Somit ergeben sich folgende Beiträge für Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung:
Kinderanzahl | Beitragssatz | Abzüge | Beitrag | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil |
ohne Kinder | 4,00 % | keine | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % |
1 Kind | 4,00 % | 0,60 % | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % |
2 Kinder | 4,00 % | 0,85 % | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % |
3 Kinder | 4,00 % | 1,10 % | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % |
4 Kinder | 4,00 % | 1,35 % | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % |
5 Kinder und mehr | 4,00 % | 1,60 % | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % |
Wenn die Kinder nach der sogenannten Erziehungszeit das 25. Lebensjahr erreicht haben, steigt der Beitrag für Eltern wieder auf den regulären Satz mit einem Kind in Höhe von 3,4 Prozent.
Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung 2024?
Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge stehen Pflegebedürftigen unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung zu. Diese hängen vom Pflegegrad, von den persönlichen Lebensumständen und der Art der Pflege ab - findet diese zuhause durch Angehörige oder doch in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim statt.
Wer einen Pflegegrad von 1 bis 5 beantragt und erhalten hat, hat Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu zählen laut dem Pflegeportal pflege.de etwa diese:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Entlastungsbudget ab 1. Juli 2025
- vollstationäre Pflege
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag)
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf
- Wohnraumanpassung
- Wohngruppenzuschuss
Im Rahmen der Pflegereform 2023 wurden nicht nur die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht, zum 1. Januar 2024 wurden auch einige Pflegeleistungen verbessert. Diese Änderungen gelten seit Januar 2024 laut dem Bundesgesundheitsministerium:
- Erhöhung des Pflegegeldes
- Anhebung der Beträge für ambulante Pflegesachleistungen
- Jährlicher statt einmaliger Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
- Vorgezogenes Entlastungsbudget für Pflegebedürftige bis 25 Jahre für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege
- Erhöhung der Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Übrigens übernimmt die Pflegeversicherung unter Umständen auch Kosten, wenn Pflegebedürftige verreisen und Urlaub machen, ob mit oder ohne ihre pflegenden Angehörigen.