Bei dem Kauf eines Hardtickets fallen in der Regel Versandgebühren an, wobei 4,90 Euro für einen unversicherten Brief auch keine Seltenheit sind. Aber 2,50 Euro Servicegebühr für ein elektronisches Ticket zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das entschieden hat. Sie kritisierte, dass Eventim diese Servicegebühr pauschal erhebt, „obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen“.
Die Verbraucherschützer forderten, dass zu Unrecht erhobene Entgelte für die „Ticketdirect“-Option von den Kunden zurückgefordert werden können. Dies ist jetzt über einen Musterbrief möglich. Allerdings verjähren die Rückzahlungsansprüche nach drei Jahren. Eventim teilte mit: „Wir nehmen das Urteil des BGH zur Kenntnis und werden dieses umsetzen“ und dass der Service weiterhin zur Verfügung stehen werde, ohne dass Zusatzgebühren verlangt würden. Nach eigenen Angaben würden auch nur fünf Prozent ihrer Kunden in Deutschland ihr Ticket selbst ausdrucken.
Doch eventuell wird die Servicegebühr zurückkehren. Ein Eventim-Sprecher erklärte: „Sobald uns die ausführliche Begründung für den Entscheid vorliegt, nehmen wir die erforderlichen Anpassungen bei Ticketdirect vor. Der BGH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch eine Gebühr in geringerer Höhe zulässig sein kann.“ Die Ticketdirect-Gebühr trage dazu bei, Zugangskontroll-Technologien für selbstausgedruckte Tickets weiterzuentwickeln.