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Der Leseranwalt: Das Dekolleté von Lady Gaga zeigt: Prominente entscheiden selbst über die Grenzen ihrer Ehre

Leitartikel

Der Leseranwalt: Das Dekolleté von Lady Gaga zeigt: Prominente entscheiden selbst über die Grenzen ihrer Ehre

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    Weil noch Sommerzeit ist und Prominente bisweilen in einigen Medien gerne sommerlich freizügig gezeigt werden, melde ich mich dazu mit einer Entscheidung des Deutschen Presserates. Sie zeigt, dass sich Promis das gefallen lassen müssen, was Sie der Öffentlichkeit selbst preisgeben.

    Der Fall: Im Internetangebot einer Boulevardzeitung heißt es: „Nicht so hängen lassen, Mädels!“ Dabei stehen Paparazzi-Fotos von Lady Gaga, Courtney Love, Britney Spears und anderen Damen, deren Busen in einem eher unvorteilhaften Moment zu sehen sind. Als sexistisch und würdelos kritisiert ein Leser die Kommentierung der Dekolletés von Lady Gaga und Co. Er sieht darin eine Schmähkritik, mit der presseethische Grundsätze verletzt würden.

    Der Presserat sieht das nicht so. Dabei urteilt er allerdings nur im Sinne dessen, was unter Ziffer 12 seines Kodex festgeschrieben ist. Danach darf niemand wegen seines Geschlechts diskriminiert werden. Die gezeigten Fotos sind laut Presserat im Zusammenhang mit dem Text aber nicht dazu geeignet, die Damen zu diskriminieren. Bei ihnen handele es sich um Profis, die bewusst in die Öffentlichkeit gingen und genau wüssten, wie sie sich perfekt stylen können. Ihnen sei klar, dass sie ihre Körper zur Schau stellen, und sie nutzten dies auch, um ihre Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Die Art der Veröffentlichung bezeichnet der Presserat als Geschmacksfrage, die von ihm nicht beurteilt werden könne. Siehe recherche.presserat.info/ (Aktenzeichen: 0609/13/2).

    Bei Boulevardblättern, vor allem aber im Internet, besteht die Neigung, mit leicht bekleideten Promis Aufsehen zu erregen. Und diese Damen oder Herren lassen sich oft gerne gefallen, was Betrachtern gefällt und offenbar nicht vielen missfällt.

    Bezeichnend ist, was der Justiziar des Boulevardblattes dazu aus einem Landgerichtsurteil zitiert: „Hat eine prominente Person ihre Brüste der Öffentlichkeit in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert, kann sie eine Fotoveröffentlichung, die sie mit entblößter Brust in einer Zeitung zeigt, nicht im gleichen Maße als verletzend empfinden, wie jemand, der sich bislang nicht entsprechend zur Schau gestellt hat.“ Das zeigt: 1. Über Geschmacksfragen urteilt weder der Presserat noch ein Gericht. 2. Die Grenzen ihrer Ehre legen Prominente jeweils selbst fest.

    Für Journalisten heißt das, über Geschmack müssen sie entscheiden. Das Ergebnis fällt bei Boulevardblättern in der Regel anders aus als bei dieser Zeitung. Beide haben dabei ihre Leser im Auge. Weil es eben noch lange nicht dasselbe ist, wenn zwei das Gleiche tun.

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