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LEIPZIG: Uni-Städte dürfen Steuer für Zweitwohnungen kassieren

LEIPZIG

Uni-Städte dürfen Steuer für Zweitwohnungen kassieren

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    (dpa) Universitätsstädte dürfen von Studenten, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind, Zweitwohnungssteuer verlangen. Die Forderung verstoße nicht gegen Bundesrecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Damit hatte die Klage einer Studentin aus Wuppertal gegen die Zweitwohnungssteuer zunächst keinen Erfolg (AZ.: BVerwG: 9 C 17.07). Studenten aus Rostock konnten sich dagegen freuen: Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in ihrem Sinne wurde nicht beanstandet – sie müssen die geforderten 150 bis knapp 200 Euro pro Jahr nicht zahlen (Az.: BVerwG 9 C 13.07, BVerwG 9 C 14.07 und BVerwG 9 C 15.07).

    Für Ferienwohnungen entwickelt

    Mit den Urteilen aus Leipzig blieb die in Internetforen von Studenten diskutierte generelle Abschaffung der Zweitwohnungssteuer aus. Ihr Argument: Die Zweitwohnung am Studienort sei kein „Luxus“, der besteuert werden dürfe. „Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer, die ursprünglich mal für Ferienwohnungen entwickelt wurde“, erläuterte auch Anwalt Henning Riedel, der die drei Rostocker Kläger vertrat. Ihr liege zugrunde, dass derjenige, der sich zwei Wohnungen leiste, wirtschaftlich sehr leistungsfähig sei und deshalb über Steuern an der Finanzierung der Infrastruktur beteiligt werden könne.

    Abgabe nicht verboten

    Bundesrecht verlangt es nicht, verbietet es aber auch nicht, Studenten von der Zweitwohnungssteuer auszunehmen, lautete die Kernbotschaft der Bundesverwaltungsrichter. Deshalb bekam die Studentin aus Wuppertal kein Recht. In ihrem Fall hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf gesagt, allein aus dem Grundgesetz ergäben sich bestimmte Anforderungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Dies sei nicht der Fall, urteilten die Bundesrichter und verwiesen den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück.

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern beanstandeten die Bundesrichter dagegen nicht. Dieses hatte verfügt, schon aus der Rostocker Steuersatzung ergebe sich, dass die Studentenbude keine Zweitwohnung sein könne, weil es an der Erstwohnung mangele. Ein Kinderzimmer bei den Eltern sei keine richtige Erstwohnung, weil die Studenten über diese Wohnung nicht „rechtlich verfügungsbefugt“ seien.

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