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Ein veröffentlichtes Bild der getöteten Tochter verletzt nicht Persönlichkeitsrechte leidender Eltern

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Ein veröffentlichtes Bild der getöteten Tochter verletzt nicht Persönlichkeitsrechte leidender Eltern

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    Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, getroffen nach dem Weg durch die Instanzen in diesem Jahr. Sie ist auch ein Zugeständnis an die Bedeutung der Pressefreiheit. Ihretwegen gibt es Entschädigungen nach rechtsverletzenden Beiträgen seit jeher nur in schwerwiegenden Fällen. Kläger in diesem Fall waren Eltern, deren Tochter bei einem Unfall 2005 schuldlos ums Leben kam. Ein schleudernder Wagen hatte ihr Auto erfasst. Dessen zwei Insassen überlebten. An der Haustür der trauernden Eltern erschien zwei Tage danach ein Mitarbeiter der „Bild“-Zeitung. Er bat um Informationen über die Getötete und um ein Foto. Beides verweigerten die Eltern. Sie ließen ihn wissen, dass sie nicht einverstanden seien mit der Verbreitung eines Bildes ihrer Tochter in dem Blatt.

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