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LESERANWALT: Feuerwehrleute am Grab, die dort nicht gezeigt werden durften

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Feuerwehrleute am Grab, die dort nicht gezeigt werden durften

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    An der Friedhofsmauer entlang sollen in Rödelmaier zusätzliche Erdurnengräber angelegt werden.
    An der Friedhofsmauer entlang sollen in Rödelmaier zusätzliche Erdurnengräber angelegt werden. Foto: Foto: Eckhard Heise

    November ist ein Monat des Gedenkens an Verstorbene. In Berichterstattungen darüber ist meist Pietät geboten, das heißt Respekt vor den Toten, aber auch vor den Gefühlen trauernder Menschen. Deren Schutz gilt umso mehr auf Friedhöfen. Was das bedeuten kann, zeigt eine Entscheidung des Deutschen Presserates aus 2014, die ich seinem Archiv entnommen habe.

    Gesperrter Friedhof

    Ein 18-jähriges Mädchen war ermordet worden. Das Verbrechen erregte Aufsehen. So wurde für die Beisetzung der Friedhof abgesperrt. Medien berichteten danach über die Beisetzung, so auch die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie zeigte ein Bild des Mädchens, das Mitglied der Jugendfeuerwehr des Ortes gewesen ist und auch ein Foto junger Feuerwehrleute. Außerdem wurde noch das Bild einer Gruppe von Feuerwehrmännern am Grab verbreitet.

    Beschwerde und Stellungnahme

    Eine Frau hat sich beim Presserat über diese Veröffentlichung beschwert: Sie sei unangemessen, der Persönlichkeitsschutz sei verletzt und es seien minderjährige Feuerwehrleute abgebildet.

    Die Rechtsvertretung der Zeitung hat in ihrer Stellungnahme dazu erklärt, der Mord an dem Mädchen habe die Bevölkerung aufgewühlt und erschüttert. Medien hätten tagelang darüber berichtet. Der Autor des Beitrages habe sich vor der Beisetzung bei der Polizei vorgestellt. Man habe den Wunsch der Familie respektiert, während der Trauerfeier nicht durch Presse gestört zu werden. So seien einige Aufnahmen von außerhalb des Friedhofs gemacht worden.

    Die Missbilligung

    Der Presserat hat der Zeitung dennoch für einen deutlichen Verstoß gegen den Pressekodex als Sanktion keine Rüge, aber eine Missbilligung ausgesprochen. Die galt ganz speziell der Veröffentlichung des Fotos, das die Feuerwehrleute am Grab zeigt. Das verletze den privaten Bereich der Hinterbliebenen und respektiere nicht deren Wunsch nach Privatheit. Also hätte man auch darauf verzichten müssen, von außerhalb des abgesperrten Friedhofs Fotos vom Geschehen am Grab zu machen.

    Nicht kritisierte Fotos

    Nicht kritisiert hat der Presserat die Veröffentlichung des Fotos der Jugendfeuerwehr, weil außerhalb des Friedhofes gemacht wurde und ein Bild des geschlossenen Grabes, das erst nach der Trauerfeier entstand. Darauf waren nicht Menschen im abgesperrten für privat erklärten Raum erfasst (

    Archiv Presserat: Aktenzeichen: 0254/14/1

    ).

    Was der Kodex sagt

    Richtlinie 8 des Pressekodex sagt unter anderem:

    „ ... Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung.....“

    Man erkennt: Bei einer Abwägung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das nach einem solchen Verbrechen meist vorliegt, hinter die schutzwürdigen Interessen der auf dem Friedhof trauernden Hinterbliebenen zurücktreten.

    EMPFEHLE WEITERE LESERANWALT-KOLUMNEN ZUR TRAUER HINTERBLIEBENER:

    Anton Sahlender

    , Leseranwalt

    Siehe auch:

    www.vdmo.de

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