Der gesetzliche Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden führt zuweilen zu Konflikten. Die treten auf, wenn Behördenleiter Auskünfte verweigern, aber die Gründe, die sie dafür nennen, hinter dem nicht nur im Bayerischen Landespressegesetz (Art. 4) geregelten Auskunftsanspruch der Medien, der auf Grundgesetz-Artikel 5 basiert, zurücktreten müssen. Ich verweise auf einen solchen Fall.
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