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LESERANWALT: Wenn öffentliches Interesse schwerer wiegt als Vertraulichkeit

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Wenn öffentliches Interesse schwerer wiegt als Vertraulichkeit

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    Wer genau hinhört, kann zuweilen Vertraulichkeiten vernehmen, die nicht öffentlich weitergegeben werden dürfen. Aber es gibt die Ausnahmebestimmung im Paragraph 201 des Strafgesetzbuches ...
    Wer genau hinhört, kann zuweilen Vertraulichkeiten vernehmen, die nicht öffentlich weitergegeben werden dürfen. Aber es gibt die Ausnahmebestimmung im Paragraph 201 des Strafgesetzbuches ...

    Keine Sorge, vertrauliche, also nichtöffentlich gesprochene Worte, persönliche Lebens- und Geheimbereiche bleiben durch das Strafgesetzbuch (StGB. §§ 201-205) geschützt. Dazu zählen die Privat- und Intimsphäre. Unbefugte Veröffentlichungen davon sind verboten. Das versichere ich jenen, die neuerdings zu zweifeln beginnen sollten, ob des  spektakulären Ibiza-Videos, das von Medien veröffentlicht worden  ist. Geschützt bleiben nach wie vor aber normale Gespräche von Personen, die ihre Worte nicht selbst an die Öffentlichkeit richten oder sie nicht gerade in gut besuchten Kneipen verkünden, wo sie von Dritten leicht mitgehört werden können.

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