„Wir schaffen den Soli für fast alle ab.“ „Rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler* innen werden vollständig von der Zahlung befreit.“ „Größte Steuersenkung der Geschichte“ - So kann man die offiziellen Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums nachlesen. Fast wortgleich konnte man die Nachricht zum Jahreswechsel in vielen Medien lesen und hören. Unterhalb eines zu versteuernden Einkommens von ca. 62 000 Euro für Ledige wird der Soli zum 01.01.2021 vollständig abgeschafft. Bei höheren Jahreseinkommen bis zu ca. 96 000 Euro wird er teilweise erhoben. Bei darüber hinaus gehenden Einkommen wird er unverändert erhoben. Für Verheiratete gelten die doppelten Euro-Grenzen. Doch stimmt das? Von den sieben steuerlichen Einkunftsarten gilt das für sechs. Nicht jedoch für „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sofern der jährliche Freibetrag von 801 bzw. 1602 Euro p.a. überschritten wird. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen neben den Zinsen (hier gibt es wohl kein Problem) auch Dividenden und Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren. Diese Einnahmen werden aktuell pauschal mit 25% besteuert. Auch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % wird hier weiterhin direkt und in voller Höhe an das Finanzamt abgeführt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann eine teilweise Rückerstattung erfolgen falls der individuelle Steuersatz geringer als die abgeführten 25% zzgl. Soli ist. Doch erst mal ist das Geld weg.
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