Obwohl zwei Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, ein Biotop und ein Naturschutzgebiet, an den Thüngersheimer Steinbruch angrenzen, soll das Landratsamt Würzburg keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen haben. Seine Behauptung, Paragraph 16 Absatz zwei des Bundesimmissionsschutzgesetzes räume nur ein eingeschränktes Ermessen ein, regelmäßig sei dem Antrag des Betriebes zu entsprechen, ist rechtswidrig. Dem Antrag ist nur dann zu folgen, wenn keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre zu besorgen sind (sogenannte Schutzgüter). Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Verfahrens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Angesichts des Vorsorgeprinzips (integrierte Vermeidung und Verringerung schädlicher Umwelteinwirkungen) und des gesetzlichen Schutzes vor diesen Gefahren hätte die Untere Naturschutzbehörde deshalb bei jedem Verlängerungsantrag zwingend beteiligt werden müssen, die vom Gesetz geforderten Untersuchungen vorzunehmen. Freilich stellt sich auch die Frage, warum die Untere Naturschutzbehörde nicht ihren Aufgaben gemäß auf eine Beteiligung gedrängt hat.
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