Bei nur fünf Prozent aller Mietverhältnisse knallt es, aber dann meist gewaltig. Und wenn die Nerven blank liegen, kann es zu wüsten Beschimpfungen kommen. Nun hat ein Rechtsanwalt einen „Beleidigungsspiegel“ erstellt, um die „Schmerzempfindlichkeit“ der Gerichte aufzuzeigen. Und die fällt höchst unterschiedlich aus. In Coburg ist bei „russische Schlampe“ schon die Toleranzgrenze überschritten. Streng reagieren auch manchmal Münchner Amtsgerichte. Da gelten neben drastischen Ausdrücken wie „Schwein“, „fette Kaugummidrecksau“ oder „promovierter Arsch“ selbst harmlosere Anwürfe von Mietern wie „dusselig“ oder „Spatzenhirn anstrengen“ als Kündigungsgründe. Ein Mieter, der mit „Arschloch“ oder „Hurensohn“ aufgefallen war, bekam erst in zweiter Instanz die Rote Karte. Im Ersturteil hatte der Mieter noch wegen „einer allgemeinen Sprachverschiebung“ im Beleidigungsvokabular Recht bekommen. In Nürnberg hingegen durften Mieter, die ihren Vermieter als „Drecksau“ oder Arschloch“ bezeichnen, in der Wohnung bleiben. Großzügig reagieren Hamburger Gerichte. „Scheißkerl“ sei nur eine „mittelschwere“ Beleidigung; das müssten Vermieter schon aushalten können. Noch lockerer sehen es Berliner Richter. Attribute wie „saublöd“ oder „strunzdoof“ für Vermieter oder auch deren vermeintliche „kriminelle Machenschaften“ sind in der Hauptstadt tolerabel. Und rutscht einem Mieter ein „faule, talentfreie Abrissbirne“ raus, liegt nach richterlicher Meinung nur „eine Beleidigung im unteren Spektrum der denkbaren Beleidigungen“ vor.
Unterm Strich