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BERLIN: Länger Arbeitslosengeld für ältere Erwerbslose

BERLIN

Länger Arbeitslosengeld für ältere Erwerbslose

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    (dpa) Erwerbslose über 50 Jahre bekommen wieder länger Arbeitslosengeld I. Die Bezugsdauer wird auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Dies entschied der Bundesrat am Freitag und folgte damit dem Beschluss der Bundestages. Mit der Novellierung wurde eine der umstrittensten Reformen der rot-grünen „Agenda 2010“ korrigiert. Beschlossen wurde zugleich eine Regelung, die Frühverrentung von Langzeitarbeitslosen vor Vollendung des 63. Lebensjahrs verhindert.

    Ein Streit in der Koalition hatte verhindert, dass die Neuregelung pünktlich zu Jahresbeginn 2008 in Kraft treten konnte. Deshalb gelten die nun gefassten Beschlüsse rückwirkend.

    Der Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium, Klaus Brandner (SPD), betonte, trotz der längeren ALG-I-Zahlung habe die Aktivierung von Arbeitslosen für die Regierung Vorrang. Dabei helfen soll ein neuer Eingliederungsgutschein. Stellt ein Arbeitgeber einen über 50-jährigen Arbeitslosen ein, erhält das Unternehmen für ein Jahr Lohnzuschüsse bis zu 50 Prozent. Endgültig beschlossen wurde auch die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner von 350 auf 400 Euro.

    Unterdessen hat der Bundesrechnungshof gravierende Mängel bei der staatlichen Unterstützung von Langzeitarbeitslosen gerügt. Die Zuschüsse für Miete und Heizkosten würden oft falsch oder sogar rechtswidrig berechnet, berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ unter Berufung auf die Bonner Behörde.

    Nach Angaben der CDU verschwendet der Staat dadurch pro Jahr einen dreistelligen Millionenbetrag. Die Kontrolleure kommen zu dem Ergebnis, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II je nach Wohnsitz völlig unterschiedliche Leistungen erhalten. Sie stießen in dreizehn Behörden auf acht verschiedene Modelle, nach denen die Zahlungen berechnet wurden.

    Nach Erkenntnissen des Rechnungshofs erhalten vier von zehn ALG-II-Empfängern zu hohe Leistungen. Sie liegen im Schnitt um 119 Euro über dem Satz, der von der jeweiligen Grundsicherungsstelle als angemessen festgelegt wird.

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