Vor der Urteilsverkündung hatte Friedhelm Adolfs (75) noch lächelnd seine „Sieges-Zigarre“ aus der Jacke hervorgeholt. Doch wenige Minuten später ist die Vorfreude auf die dicke Havanna verflogen. Auch Adolfs' Anwalt Martin Lauppe-Assmann, der zuvor auf einen Sieg wetten wollte, steht die Enttäuschung ins Gesicht geschrieben: „Du hast verloren“, sagt er seinem Mandanten. „Damit habe ich nicht gerechnet.“
Rentner Adolfs hat auch in zweiter Instanz im Kampf um seine Mietwohnung eine Niederlage einstecken müssen: Nach 40 Jahren muss der Hausmeister im Ruhestand seine bescheidene Parterrewohnung räumen, ordnet das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag an. Doch Richter Ralf Wernscheid zündet dem Raucher überraschend einen Hoffnungsfunken: Er lässt die Revision zum Bundesgerichtshof zu (Az.: 21 S 240/13). Und die wird kommen: „Wir werden Revision einlegen und das kurzfristig in die Wege leiten“, kündigte Lauppe-Assmann auf dpa-Anfrage am Donnerstagabend nach einer ersten Durchsicht der schriftlichen Urteilsbegründung an.
Bundesweit beachteter Fall
Damit könnte der bundesweit beachtete Fall nun zu einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses von Rauchern und Nichtrauchern führen, die unter einem Dach leben. Außerdem ändert das Gericht die fristlose Kündigung in eine Frist bis zum Jahresende. Das ist dem Alter und der langen Zeit geschuldet, die der Rentner in der Wohnung verbracht hat.
Zwar sei das Rauchen in der Wohnung erlaubt, Adolfs habe aber seine Nachbarn mit Zigarettenqualm belästigt und damit eine rechtliche Grenze überschritten, befindet das Landgericht. Der „schwerwiegende Pflichtverstoß“ liege darin, dass der Rentner die Geruchsbelästigung mit seinem Verhalten sogar gefördert habe, indem er kaum gelüftet und seine Aschenbecher nicht geleert habe. Und indem er nichts dagegen unternommen habe, dass der Qualm ins Treppenhaus ziehen konnte.
Die Anwältin der Hauseigentümerin zeigt sich mit dem Urteil zufrieden: „Wenn ich den Hausfrieden störe, reicht das für die Kündigung“, sagt Prof. Carmen Griesel. „Das ist eine schlechte Nachricht für Mieter in Deutschland“, befindet dagegen ihr Widerpart in dem Verfahren, Anwalt Lauppe-Assmann. Eigentümer könnten sich nun zu verhaltensbedingten Räumungsklagen ermutigt fühlen.
Verpestung des Hausflurs
Adolfs hatte wirtschaftliche Interessen hinter seiner Misere vermutet: Seine Wohnung solle wohl, wie der Rest des Hauses, in lukrativen Büroraum umgewandelt werden. Die Vermieterin hatte dies zurückweisen lassen: Ihr ehemaliger Hausmeister habe auch im Ruhestand zu günstigen Konditionen im Haus bleiben dürfen – der Vertrag für die einstige Dienstwohnung sei dazu in einen normalen Mietvertrag umgewandelt worden. Der Rentner habe es ihr aber nach dem Tod seiner Frau mit der Verpestung des Hausflures „gedankt“. „Wie in einer Räucherkammer“ habe es gerochen, hatte ihr Makler vor Gericht ausgesagt.