„Dieser Ullrich verbietet sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier ab 20 Uhr, indem er geltendes Recht beugt und Betreiber massiv bedroht!“ Der Leser-Kommentar unter einem Artikel auf dem Internetangebot www.augsburger-allgemeine.de reichte einem Amtsrichter aus, um für die Redaktionsräume des Medienhauses einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu erlassen. Ziel: Der Richter wollte die Adressdaten des Autors, gegen den der Augsburger Ordnungsreferent Anzeige erstattet hatte. Als „evident rechtswidrig“ bezeichnet der Berliner Medienrechtler Johannes Weberling diesen Vorgang und erläutert seine Einschätzung im Interview.
Frage: Herr Weberling, Sie sagen, der Durchsuchungsbeschluss des Amtsrichters in Augsburg sei rechtswidrig. Warum?
Johannes Weberling: Aus zwei Gründen: Zum einen erfüllt die Äußerung des Kommentators keinen Beleidigungstatbestand. Bei Meinungsauseinandersetzungen wie im vorliegenden Fall gestattet das Bundesverfassungsgericht einen sehr breiten Spielraum. In einer heftigen Auseinandersetzung dürfen sich die Diskutanten auch mit deutlichen Worten begegnen. Dies schließt eine Strafbarkeit grundsätzlich aus. Das ist auch gar nicht anders machbar. Wenn wir jede heftig geführte Debatte unter dem Aspekt der Beleidigung betrachten und den Kontext der Diskussion ausblenden, enden alle Auseinandersetzungen vor Gericht. In einem Land, in dem Meinungsfreiheit herrscht, ist es zulässig, sich auch mit drastischen Formulierungen gegen eine andere Meinung zur Wehr zu setzen. Vorausgesetzt, die Äußerung hat einen Sachbezug. Fehlt der Sachbezug, wäre es eine Schmähkritik. Dann könnte man von einer Beleidigung sprechen. Bei der Äußerung des Forenschreibers in Augsburg ist auf den ersten Blick erkennbar, dass dies nicht der Fall ist. Deswegen ist der Durchsuchungsbeschluss ein Unding.
Und der zweite Grund?
Weberling: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Cicero-Urteil auf die einschüchternde Wirkung von Durchsuchungen in Pressehäusern hingewiesen und dafür sehr, sehr hohe Hürden aufgestellt. Natürlich bewegen sich Presseunternehmen nicht im rechtsfreien Raum. Aber wenn eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung angeordnet wird, muss das Rechtsgut, das hier gefährdet ist, ganz großes Gewicht haben, und es darf keine andere Möglichkeit geben, etwa durch Zeugenbefragung, an die Informationen zu kommen. All das ist auch hier wiederum nicht der Fall. Wegen Userdaten eine Durchsuchung anzuordnen, ist so, als ob man mit Kanonen auf Ameisen schießt.
Wenn das aus Ihrer Sicht so klar ist, wie kann ein Richter in seiner Einschätzung dann derart danebenliegen?
Weberling: Zunächst hätte der Staatsanwalt wegen nicht hinreichenden Tatverdachts das Verfahren gar nicht eröffnen dürfen. Leider sind aber die Grundsätze der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gerade ein Kernthema der juristischen Ausbildung. Außerdem schließen sich viele Juristen gerne populären Politikermeinungen an, so im Sinne von „die Medien machen sowieso, was sie wollen! Und die müssen jetzt mal zurechtgewiesen werden!“ Dass die Medien aber eine besondere Rolle in unserem Staat spielen, ist vielfach nicht hinreichend bekannt. Folglich haben viele Staatsanwälte und Richter bei ihrer Arbeit die besondere Bedeutung der Presse- und der Meinungsfreiheit der Bürger nicht im Hinterkopf. Das ist ein grober Fehler und müsste in der richterlichen Fortbildung korrigiert werden. Aber Sie können einem Beamten nicht vorschreiben, sich weiterzubilden, und die richterliche Unabhängigkeit verbietet es, da Vorschriften zu machen, was ich problematisch finde.
Im konkreten Fall geht es ja darum, ob die Äußerung des Users „ehrverletzend“ ist. Gibt es denn dafür eine klare Definition?
Weberling: Nein, die gibt es nicht. Es hängt immer vom Kontext ab. Wenn ich einem Juristen Rechtsbeugung vorwerfe, ist das natürlich ein herber Vorwurf. Gleichwohl muss es im Kontext nicht zwangsläufig eine Beleidigung sein. Den Kontext hätte der Richter prüfen müssen, was er anscheinend nicht getan hat. Wenn ich der subjektiven Meinung bin, ein Ordnungsreferent beuge das Recht, und meine Meinung weist einen Sachbezug auf, dann darf ich das sagen. Warum denn auch nicht?
Können sich Medienhäuser oder auch die Forenschreiber gegen voreilige Richter wehren?
Weberling: Ja, klar. Der Forenschreiber kann nun rechtlich gegen eine falsche Verdächtigung vorgehen. Dann allerdings muss er offen mit Namen antreten. Und der „Augsburger Allgemeinen“ kann man nur empfehlen, in die Beschwerde zu gehen und Widerspruch einzulegen. Alleine schon deshalb, damit dieses Vorgehen des Richters keine Schule macht.
Wenn der Richter die Adressdaten des Forenschreibers hat, hat sie dann auch der Anzeigenerstatter?
Weberling: Grundsätzlich schon. Der Anzeigenerstatter kann über seinen Anwalt Akteneinsicht erlangen. Und somit kennt er den Beschuldigten. Das ist ja der alte Trick, um an die Adressen jener zu kommen, die mutmaßlich im Internet illegal Filme oder Musik herunterladen. Man zeigt sie an, erlangt die Daten und geht dann zivilrechtlich gegen die Leute vor. Das ist bei Internettauschbörsen ein übliches, jedoch nicht immer seriöses Verfahren. Auch da gibt es viele Fälle, wo Menschen zu Unrecht angemahnt werden.
Muss ein Medienhaus die Adressdaten herausgeben, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt?
Weberling: Nein. Muss es nicht. Die „Allgemeine“ hätte sich weigern oder die Daten nur unter Widerspruch weitergeben können, dann wäre erst mal über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens entschieden worden. Wenn sie das gemacht hat, ist es gut, wenn nicht, wäre es schade. Sie kann natürlich immer noch Widerspruch einlegen, was ich empfehlen würde.
Johannes Weberling
Der promovierte Jurist mit den Schwerpunkten Presse-, Arbeits- und Stasi-Unterlagen-Recht vertrat bei der Cicero-Affäre im Jahr 2005 erfolgreich den Journalisten Johannes von Dohnanyi. Einigen Journalisten der Zeitschrift „Cicero“ wurde Beihilfe zum Geheimnisverrat vorgeworfen, was die Staatsanwaltschaft veranlasste, die Redaktionsräume zu durchsuchen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes verhandelte die Angelegenheit und urteilte, die Durchsuchung habe einen erheblichen Eingriff in die Pressefreiheit dargestellt. Sie sei verfassungswidrig gewesen. Weberling berät diese und weitere Tageszeitungen und führt Musterprozesse gegen Behörden, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen.