Das Grundsatzurteil (Aktenzeichen: VI ZR 196/08) hat auch Bedeutung für andere Bewertungsportale im Internet.
BGH folgt Vorinstanzen
Im verhandelten Rechtsstreit sah sich eine Gymnasiallehrerin aus Moers in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Pädagogin war von Schülern mit Namensnennung auf spickmich.de für das Fach Deutsch mit der Gesamtnote 4,3 bewertet worden. Die Schüler hatten anonym angegeben, inwieweit sie die Lehrerin „cool und witzig“, „beliebt“ oder auch „motiviert“ fanden. Auch die Frage, ob die Pädagogin einen guten Unterricht macht, floss in die Bewertung ein.
Sie sehe sich damit öffentlich an den Pranger gestellt, gab die Lehrerin an, die auch von der Gewerkschaft GEW unterstützt wurde. Sie verlangte eine Unterlassungserklärung und forderte, dass ihre Daten auf der Bewertungsplattform gelöscht werden. Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hielt ebenso wie die Vorinstanzen die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Zustimmung der Lehrerin für rechtmäßig.
Die Bewertungen stellten „Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt“. Die Bewertungen seien auch nicht beleidigend oder schmähend gewesen. Persönliche Beeinträchtigungen wegen der Bewertung habe die Lehrerin nicht geltend gemacht. Es sei auch kein Problem, dass die Notenvergabe der Schüler anonym erfolgt sei. Denn das Recht auf Meinungsfreiheit beinhalte nicht, dass Äußerungen an eine bestimmte Person gebunden sein müssen.
Sprecher von Lehrerverbänden reagierten enttäuscht. „Das Urteil erleichtert den Umgang zwischen Schülern und Lehrern nicht“, sagte zum Beispiel Ulf Rödde, Sprecher der Lehrergewerkschaft GEW.
Im Blickpunkt
Bewertungsportale Bewertungsportale im Internet boomen, Nutzer können fast alles beurteilen. Allerdings ist die Notengebung häufig umstritten. Zu den wichtigsten Angeboten gehören Reiseportale (wie HolidayCheck.de, Tripadvisor.de, Hotel.de), Restaurantbewertungen (wie Restaurant-Kritik.de, Qype.de) und Arztbewertungen (wie DocInsider.de, Jameda.de, Helpster.de).