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KARLSRUHE: Was ist eine „zubereitete Speise“?

KARLSRUHE

Was ist eine „zubereitete Speise“?

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    An diesem Schlüsselbegriff entscheidet sich, ob eine Kneipe in den Genuss der Karlsruher Übergangsregelung kommt, die bis zum Erlass neuer Nichtraucherschutzgesetze gilt: Eine Kneipe mit Schankerlaubnis, in der keine zubereiteten Speisen verabreicht werden, kann vorerst wieder zur Raucherkneipe werden, wenn sie kleiner als 75 Quadratmeter ist, nur einen Raum hat und keine Jugendlichen reinlässt.

    Seither rätselt die Republik: Was genau ist eine „zubereitete Speise“? Die Karlsruher Richter haben dazu nur wenige Worte verloren. Was sie auch nicht mussten, weil sie einen Fachbegriff aus dem Gaststättenrecht benutzt haben, der die Grenze zwischen Speise- und Schankwirtschaft markiert. Wer „zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht“, braucht eine Konzession – und kann deshalb keine Raucherkneipe betreiben.

    Die Zuversicht der Kneipenwirte, die jubelnd den Karlsruher Spruch als Sieg feierten, dürfte nach einem Blick in die gaststättenrechtlichen Kommentare dahinschmelzen. „Kennzeichnend für die zubereitete Speise ist, dass sie zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemacht ist“, heißt es etwa im juristischen Kommentar von Richard Metzner. Kein Problem, würden die Wirte bis zu diesem Punkt sagen.

    Brezeln, Kekse, Salzstangen

    Doch dann nennt Metzner knallharte Beispiele, die jegliche Raucherseligkeit zunichtemachen: heiße Würstchen, belegte Brote, sogar einfache Frischwurst – alles „zubereitete Speisen“. Und der ausführliche Kommentar von Michel/Kienzle/Pauly ist fast noch kleinlicher: „Auch das Aufkrossen von Brötchen“ könne unter den Begriff des Zubereitens fallen. Also gibt es für die Raucherkneipen-Speisekarte kaum Spielraum. Julius Wagner, Rechtsanwalt und Referent beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) kennt die juristischen Kommentare. Er weiß auch, dass danach die kalte Frikadelle für die Raucherkneipe tabu wäre – sogar, wenn sie fix und fertig vom Fleischer angeliefert wird. Doch ganz so streng, meint er, kann das Karlsruher Gericht nicht gemeint haben: „Wir stehen auf dem Standpunkt, dass die kalte, fertige Frikadelle abgegeben werden darf.“ Denn die Dehoga glaubt, dass Karlsruhe sich gar nicht so eng am Gaststättenrecht orientieren wollte.

    Was also bleibt den hungrigen Rauchern? Brezeln, Kekse, Brötchen, Salzstangen und gebrannte Mandeln sind unproblematisch. Ungeschältes Obst geht auch. Und natürlich Konserven, das heißt: Falls ihr Inhalt nicht entnommen und „zubereitet“ wird. Als echter Leckerbissen darf auch geräucherte Dauerwurst angeboten werden. Allerdings nur pur.

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