Bei der Telefonaktion dieser Zeitung zum Thema Flexirentengesetz am Freitag klingelten die Telefone ununterbrochen. Drei Experten der Deutschen Rentenversicherung haben die Fragen unserer Leser beantwortet. Einige davon haben wir hier zusammengefasst.
Ich bin 64 und beziehe bereits Altersrente. Was darf ich zu meiner Rente hinzuverdienen?
Da Sie vor Erreichen der regulären Altersgrenze bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen, dürfen Sie derzeit maximal 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung Ihrer Rente kommt. In zwei Monaten im Jahr dürfen Sie bis zu 900 Euro hinzuverdienen. Wenn Sie einen höheren Verdienst erzielen, haben Sie nur noch Anspruch auf eine Teilrente. Diese beträgt je nach Höhe des Hinzuverdienstes zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Rente. Ab Erreichen der regulären Altersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstbeschränkung mehr. Achtung: Für Bezieher einer Witwen-/Witwerrente gelten andere Regelungen.
Und was ändert sich nun durch das Flexirentengesetz?
Ab Juli 2017 ist nicht mehr die Höhe des monatlichen Hinzuverdienstes entscheidend. Dann ist die Hinzuverdienstgrenze bereits eingehalten, wenn man im gesamten Kalenderjahr nicht mehr als 6.300 Euro verdient. In welchen Monaten welches Einkommen erzielt wurde, spielt dann keine Rolle mehr. Verdient man mehr als 6.300 Euro im Jahr, werden 40 Prozent des über dieser Grenze liegenden Verdienstes von der Rente abgezogen.
Ich bin bereits 66 Jahre und beziehe eine Altersrente. Wie viel darf ich hinzuverdienen?
Wer wie Sie bereits die reguläre Altersgrenze erreicht hat, darf wie bisher auch weiterhin unbegrenzt hinzuverdienen. Es fallen aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern an.
Ich wurde im Februar 1958 geboren. Ab wann kann ich frühestmöglich in Rente gehen und was darf ich dann noch hinzuverdienen?
Ihr frühestmöglicher Rentenbeginn wäre der 1. März 2021. Wenn Sie bis dahin mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese ist allerdings mit Abschlägen verbunden.
Wenn eine mindesten 50-prozentige Schwerbehinderung vorliegt, könnten Sie bereits zwei Jahre früher mit Abschlägen in Rente gehen. Neben der Rente können Sie in beiden Fällen bis zu 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Ein über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Kann ich den Anspruch auf Teilzeit plus Rente durch das neue Gesetz bei meinem Arbeitgeber einklagen oder ist das eine freiwillige Sache?
Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht grundsätzlich nicht. Hier kommt es auch auf die arbeitsvertraglichen Regelungen an.
Können Rentner-Ehepaare – ähnlich wie im Steuerrecht – auch in Bezug auf die Rentenhöhe ihre Zusatzeinkünfte miteinander verrechnen?
Nein, hier wird jeder Rentenbezieher einzeln betrachtet.
Ich bekomme bereits seit vielen Jahren eine Altersrente. Gelten die Neuregelungen auch für mich?
Ja, das Flexirentengesetz gilt auch für Sie. So können Sie nun beispielsweise durch einen Job Ihre Rente weiter erhöhen. Das war bisher nicht möglich. Dafür müssen Sie allerdings eine Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber abgeben und Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Durch die gezahlten Beiträge erhöht sich dann einmal im Jahr Ihre Rente, zusätzlich zur normalen Rentenanpassung.
Ich bin 71 Jahre alt und Rentner. Ich habe aber noch einen Minijob, um meine Rente aufzubessern. Kommt die Flexirente für mich nicht zu spät?
Auch für Sie ergeben sich mit der Flexirente neue Möglichkeiten. Ab 1. Januar 2017 können Sie auf die bisher bestehende Versicherungsfreiheit in Ihrem Minijob verzichten und eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Diese betragen 3,7 Prozent Ihres Brutto-Verdienstes. Der Arbeitgeber zahlt wie bisher auch 15 Prozent. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöht sich Ihre Rente ab der Rentenanpassung zum 1. Juli im darauf folgenden Jahr. Um die eigenen Beiträge zahlen zu können, ist es erforderlich, dass Sie eine entsprechende Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber abgeben.
Ich arbeite als Tagesmutter und gehe im Mai 2017 in eine vorgezogene Altersrente. Da ich die Kinder noch bis zum Herbst betreuen möchte, werde ich hierfür neben der Rente weiter Geld bekommen. Wieviel darf ich hinzuverdienen, ohne dass meine Rente gekürzt wird?
Im Mai 2017 gelten noch die bisherigen Hinzuverdienstregelungen. Danach dürfen Sie maximal 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Zweimal im Jahr können Sie sogar bis zum Doppelten, also bis zu 900 Euro, hinzuverdienen, allerdings nicht im Monat des Rentenbeginns. Sie könnten also im Mai bis zu 450 Euro und im Juni bis zu 900 Euro hinzuverdienen. Ab Juli 2017 gelten dann die neuen Hinzuverdienstregelungen. Danach kommt es nicht mehr auf die monatliche Höhe Ihres Einkommens an, sondern es gilt die jährliche Grenze von 6.300 Euro. Wird diese überschritten, führt dies zur Anrechnung von 40 Prozent des über der Grenze liegenden Einkommens.
Muss ich als Bezieher einer Regelaltersrente auf Zusatzeinkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung auch Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?
Nein, das müssen Sie nicht. Sie können allerdings mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, dass er nicht nur seinen Anteil, sondern auch für Sie Beiträge abführt. Diese Beiträge erhöhen dann zum 1. Juli des Folgejahres ihre Rente. Bleibt es nur bei den Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers, gehen dessen Beiträge in den großen Topf der Versichertengemeinschaft und erhöhen nicht Ihre Rente.
Ich bin Bezieher einer Regelaltersrente und verdiene in einem Minijob noch etwas hinzu. Wenn ich davon künftig noch selbst Rentenbeiträge zahle, schmälere ich ja meinen Hinzuverdienst. Das rechnet sich doch nicht, oder?
Das kommt darauf an, wie lange Sie dann die höhere Rente beziehen. Sie können davon ausgehen, dass Sie in weniger als vier Jahren das, was Sie jetzt einzahlen würden, durch die erhöhte Rente wieder zurückbekommen.
Ich erreiche in diesem Jahr mein reguläres Rentenalter, möchte aber noch bis Ende des nächsten Jahres weiterarbeiten, weil dann erst meine Frau in Rente geht. Wie wirkt sich das auf meine Rente aus?
Wenn Sie weiter wie bisher arbeiten und Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen, hat das zwei Vorteile für Sie. Einerseits erhöht sich Ihr Rentenanspruch durch die weiterhin laufende Beitragszahlung und andererseits bekommen Sie auf Grund des späteren Rentenbeginns einen Rentenzuschlag. Der beträgt für jeden Monat ab der Regelaltersgrenze in dem Sie keine Rente beziehenden 0,5 Prozent, bei einem Jahr also sechs Prozent.
Mein Nachbar hat mir erzählt, dass ich ab 55 freiwillig zusätzliches Geld in die Rentenversicherung einzahlen kann, um dann früher beziehungsweise mit weniger Abschlägen in Rente zu gehen. Stimmt das?
Das ist korrekt. Wer bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss meist mit Abschlägen rechnen. Dies kann man jedoch durch eine Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgleichen. Derzeit ist das ab 55 Jahren möglich. Ab 1. Juli 2017 ist das bereits im Alter ab 50 möglich.
Welche Summe müsste ich vorab einzahlen und was passiert mit meinem Geld. wenn ich dann doch nicht früher in Rente gehe?
Die Höhe des Ausgleichsbetrages können Sie einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnehmen. Diese fordern Sie bitte beim Rentenversicherungsträger an. Hierfür müssen Sie unter anderem angeben, wann Sie in Rente gehen wollen. Die Rentenauskunft, die Sie dann bekommen, enthält Angaben über die voraussichtliche Höhe der vorzeitigen Altersrente, die Höhe der sich daraus ergebenden Rentenminderung und den Beitrag, der zum Ausgleich dieser Minderung gezahlt werden könnte. Ob Sie diesen Beitrag zahlen – gegebenenfalls auch teilweise – entscheiden Sie selbst. Wenn Sie die Beiträge zahlen und dann doch nicht früher in Rente gehen, erhöhen diese die spätere Rente. Erstattet werden sie nicht.
Ich (62) bekomme eine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit Abzügen. Arbeiten kann ich nicht mehr. Kann ich trotzdem die Rente erhöhen?
Ja, seit Januar 2017 besteht diese Möglichkeit. Wer eine vorzeitige Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen und damit die spätere Regelaltersrente erhöhen. Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten.
Wann kann man regulär in die Altersrente gehen?
Das Renteneintrittsalter für die so genannte Regelaltersrente ist nach Jahrgängen gestaffelt. Wenn man etwa 1952 geboren ist, kann man mit 65 und 6 Monaten regulär in Rente gehen, wenn man 1958 geboren ist, mit 66, und wenn man 1964 oder später geboren ist, mit 67.
Ich habe bereits 45 Jahre gearbeitet. Kann ich da jetzt bereits in Rente gehen?
Wer die so genannte Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann bereits früher abschlagsfrei in Rente gehen. Doch auch hier gibt es Altersgrenzen. Der Rentenbeginn dieser „Rente für besonders langjährig Versicherte“ ist ebenfalls nach Jahrgängen gestaffelt. Wenn man beispielsweise 1954 geboren ist, kann man diese Rente frühestens mit 63 Jahren und vier Monaten erhalten.
Der Jahrgang 1958 hingegen muss bereits warten bis er mindesten 64 ist und alle die 1964 oder später geboren wurden, können diese Rente frühestens mit 65 Jahren erhalten.
Gerade bin ich 57 Jahre alt geworden und will gern mit 60 in Rente gehen. Dann habe ich auch die geforderten 35 Arbeitsjahre absolviert. Geht das mit der Flexirente, wenn ich Abschläge in Kauf nehme und mir einen Teilzeit-Job suche?
Nein. Aufgrund Ihres Geburtsjahres können Sie weiterhin frühestens mit 61 Jahren und zwei Monaten eine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit prozentualen Abschlägen bekommen. Sofern keine mindestens 50-prozentige Schwerbehinderung vorliegt, ist eine Altersrente für Sie frühestens ab 63 Jahren möglich. Hieran wird sich durch die Flexirente nichts ändern.
Als Schwerbehinderte kann ich, Jahrgang 1958, mit 61 Jahren in Rente gehen. Geht das mit der Flexirente noch früher?
An den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie am Renteneintrittsalter hat sich durch die Flexirente nichts geändert.
Wo kann ich meinen Rentenantrag stellen und wann sollte ich das tun?
Den Antrag auf Altersrente sollte man drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen. Dazu kann man zum Beispiel einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung oder bei einem Versichertenberater beziehungsweise Versichertenältesten der Rentenversicherung vereinbaren. Man kann sich die Antragsformulare auch per Post zuschicken lassen oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de herunterladen.
Ich bin vor kurzem mit 63 in Rente gegangen und wollte eigentlich noch etwas hinzuverdienen. Nun ist aber mein Mann zum Pflegefall geworden und ich betreue ihn zu Hause. Welche Auswirkungen hat das auf meine Rente?
Seit 1. Januar 2017 ist die Pflegekasse verpflichtet, Beiträge an die Rentenkasse abzuführen, die bei Ihnen auch zu einer höheren Rente führen werden, allerdings erst, wenn Sie die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann keine Versicherungspflicht aufgrund der Pflege mehr. Es werden also dann auch keine Beiträge mehr von der Pflegekasse gezahlt.
Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse jetzt Beiträge für Sie zahlt, ist dass die Pflege an mindestens zwei Tagen in der Woche, in häuslicher Umgebung ausgeübt wird und insgesamt mindestens zehn Wochenstunden beträgt.
Ich bin bereits 70 und erhalte eine Altersrente. Da mein Mann sehr krank ist, pflege ich ihn zu Hause. Ändert sich durch das neue Gesetz auch für mich etwas bei der Rente?
Ja, Sie können möglicherweise durch den Verzicht auf einen kleinen Teil Ihrer Rente (zum Beispiel 1 Prozent) weitere Rentenpunkte aufgrund der Pflege sammeln. Diese erhöhen dann Ihre Rente. Dafür müssen Sie gegenüber der Rentenversicherung den Verzicht auf einen Teil Ihrer Rente erklären und die Pflegekasse Ihres Mannes informieren. Wichtig: Lassen Sie sich vorher unbedingt in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten, ob sich das für Sie lohnt.
Ich bin jetzt 43 und habe nach Schule und Abitur relativ lange studiert. Nun heißt es ja, dass nach dem 17. Lebensjahr nur acht Jahre an Schul- und Ausbildungszeiten für die Rente anerkannt werden. Kann ich für darüber hinausgehende Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen, um die Lücke in meinem Versicherungsverlauf auszugleichen?
Das ist tatsächlich möglich, allerdings nur bis zum 45. Lebensjahr. Sie müssten sich also bald dazu entscheiden. Das betrifft sowohl die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, als auch die Zeiten, die über die acht Jahre nach Ihrem 17. Geburtstag hinausgehen. Der Beitrag den sie nachzahlen können liegt dabei zwischen minimal 84 Euro und maximal 1187 Euro pro Monat. Je mehr sie einzahlen, umso mehr erhöht sich dann natürlich auch Ihre Rente.
Fragen zur Rente Haben Sie Fragen zu Ihrer Rente? Dann können Sie beim kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung anrufen: Dort beantworten Experten alle Frage rund um Rente, Reha oder Altersvorsorge Tel. (0800) 10 00 48 00. Neben Antworten auf fachliche Fragen erhält man auch die Anschrift der nächstgelegenen Beratungsstelle. Auf einen Beratungstermin muss man derzeit etwa zwei Monate warten. Umm die Flexirente geht es auch bei einen Vortrag in der Beratungsstelle in der Friedenstraße in Würzburg am Montag, 10. April, um 16 Uhr. Wer Interesse hat, sollte sich telefonisch anmelden unter Tel. (09 31) 802-37 13 oder Tel. (09 31) 802-32 33 oder per Mail an auskunft-beratung@drv-nordbayern.de clk