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AGB für Direktverteilungen: AGB für Direktverteilungen

AGB für Direktverteilungen

AGB für Direktverteilungen

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    1. Gegenstand

    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) gelten für alle zwischen der Main-Post GmbH (im Folgenden auch „Main-Post“) und dem Auftraggeber - einer Agentur oder direkt einem Werbungtreibenden - (im Folgenden auch „Kunde“) vereinbarten Verteilungen von Werbemittel in Form von Warenproben, Prospekt-, Katalog oder vergleichbaren Sendungen (im Folgenden auch „Verteilungsauftrag“ oder „Verteilungsaufträge“).

    1.2 Die AGB können bei Vertragsschluss vom Kunden unter www.mainpost.de/mediaverkauf/agb abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden. Es gilt die im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung des Kunden gültige Fassung der AGB.

    1.3 Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hier enthaltenen Regelungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen der Main-Post und dem Kunden wirksam.

    1.4 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

    2. Definitionen

    2.1 „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot der Main-Post über die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog oder vergleichbaren Sendungen zum Zwecke der Verbreitung (im Folgenden auch „Werbemittel“).

    Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungs-Struktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag.

    2.2 „Auftrag“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot eines Kunden über die Verteilung von Werbemittel zum Zwecke der Verbreitung.

    3. Vertragsschluss/-änderung

    3.1 Der Vertragsabschluss mit dem Kunden beinhaltet die Verteilung von Werbemittel unter Berücksichtigung etwaiger dem Kunden gewährter Rabatte.

    3.2 Die Angebote der Main-Post sind freibleibend und stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Im Übrigen stehen die Angebote unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

    3.3 Bei einem Auftrag kommt ein Vertrag, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart, durch schriftliche Auftragsbestätigung der Main-Post zustande. Maßgeblich sind dabei ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie diese AGB. Sofern ein verbindliches Angebot durch die Main-Post erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Kunden zustande.

    3.4 Bei einem Verteilungsauftrag durch eine Agentur, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, mit der Agentur zustande. Die Agentur lässt der Main-Post vor Vertragsschluss einen Gewerbenachweis durch einen aktuellen Handelsregisterauszug und einen Mandatsnachweis zukommen, sofern sie hierzu von der Main-Post aufgefordert wird. Die Main-Post behält sich zudem vor, Auftragsbestätigungen auch an den Kunden der Agentur, den Werbungtreibenden, weiterzuleiten.

    3.5 Agenturen haben in den Verteilungsaufträgen die Werbungtreibenden namentlich zu benennen. Erfolgt die Verteilung für einen anderen als den im Verteilungsauftrag benannten Werbungtreibenden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Main-Post.

    3.6 Eine von der Main-Post anerkannte Agentur erhält für die Vermittlung eines Verteilungsauftrages, soweit nicht schriftlich anders geregelt, eine Mittlergebühr auf das Rechnungs-Netto vergütet, d. h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach Abzug von Rabatten. Ausgenommen davon sind Setup-Gebühren, technische Kosten sowie Vergütungen für Kreativleistungen.

    3.7 Dritte, die für die Main-Post Aufträge vermarkten, handeln als Vertreter und auf Rechnung der Main-Post.

    3.8 Bei gesetzlichen Veränderungen von Arbeits- entgeltvergütungen behält sich die Main-Post vor, vereinbarte Konditionen und den Gültigkeitszeitraum neu zu vereinbaren.

    4. Ablehnungsrecht

    4.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, strafrechtliche und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Kunde die Main-Post von allen etwaigen der Main-Post daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei.

    4.2 Die Main-Post behält sich vor, Werbemittel abzu- lehnen, insbesondere, wenn

    • deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
    • deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
    • deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder
    • Rechte Dritter oder die Interessen der Main-Post verletzt oder
    • diese Werbung Dritter oder für Dritte enthalten („Verbundwerbung“). Diese bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung der Main-Post. Verbundwerbung berechtigt die Main-Post zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

    Die Ablehnung eines Werbemittels wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Dem Kunden stehen aus einer derartigen Ablehnung keinerlei Ansprüche gegen die Main-Post zu.

    4.3 Die Main-Post ist berechtigt, die Veröffentlichung eines Werbemittels, insbesondere bezüglich Arznei-/ Heilmittel, von einer vorherigen schriftlichen Zusicherung des Kunden über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung bzw. von der Abgabe einer Freistellungserklärung abhängig zu machen und/oder die Werbemittel auf Kosten des Kunden von einer sachverständigen Stelle auf rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht der Main-Post bezüglich der Rechtmäßigkeit der Werbemittel besteht nicht.

    5. Pflichten des Kunden

    5.1 Der Kunde haftet dafür, dass die Werbemittel ordnungsgemäß verpackt sind, wenn nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

    5.2 Falls nicht anders vereinbart, ist das Werbemittel bis spätestens 6 Werktage vor dem Verteiltermin ordentlich gebündelt, gezählt und verpackt in der erforderlichen Stückzahl frei Haus an den vereinbarten Anlieferungsort zu liefern. Der Auftragnehmer ist zur Überprüfung der Stückzahl nicht verpflichtet. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Kunden zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Kunden.

    5.3 Der Kunde hat der Main-Post sämtliche zur Erfüllung der Leistung und Lieferung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für jene Informationen und Umstände, die für die Erfüllung des Auftrages durch die Main-Post von nicht unerheblicher Bedeutung sind und bei denen der Kunde erkennen kann, dass diese der Main-Post nicht bekannt sind.

    5.4 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist die Main-Post berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten. Die übrigen Rechte der Main-Post bleiben hiervon unberührt

    6. Pflichten der Main-Post

    6.1 Die Verteilung der Werbemittel erfolgt grundsätzlich zu dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt. Ist dies aufgrund eines in Ziffer 13 genannten Ereignisses nicht möglich, wird der Auftrag zum nächst möglichen Zeitpunkt durchgeführt.

    6.2 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltnamen. Wünscht der Kunde andere Abdeckungsquoten, muss die Main-Post ihre Zustimmung schriftlich bestätigen. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen müssen durch gut sichtbare Aufkleber gekennzeichnet sein).

    6.3 Die Main-Post ist nicht verpflichtet, die Werbemittel vor Verteilung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigungen fordert die Main-Post beim Kunden Ersatz an, sofern der Mangel rechtzeitig erkannt und innerhalb der Bearbeitungs- bzw. Zustellzeit ein Ausgleich möglich ist. Fehlmengen werden berechnet, soweit Bereitstellungs- und Verwaltungskosten entstanden sind. Im Übrigen behält sich die Main-Post in diesen Fällen vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihr durch ein derartiges Verhalten des Kunden ein über die Bereitstellungs- und Verwaltungskosten hinausgehender Schaden entstanden ist. Demgegenüber ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden in diesen Fällen ausgeschlossen.

    6.4 Die Main-Post ist zur Verteilung angelieferter Überdrucke nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist.

    6.5 Ein Ausschluss der Verteilung von konkurrierenden Werbemitteln muss ausdrücklich vereinbart werden.

    6.6 Die Main-Post handelt bei der Verteilung der Werbemittel mit der geschäftsüblichen Sorgfalt im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der Handelsbräuche der Druckindustrie, wobei bis zu 10 % Fehlzustellungen oder Verlust als verkehrsüblich im Bereich der Direktverteilung gelten.

    7. Gewährleistung/Haftung

    7.1 Die Main-Post haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Kunde haftet für Art, Inhalt und Text der Werbemittel. Die Main-Post ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen.

    7.2 Die Main-Post gewährleistet die Belieferung der erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebiets mit der üblichen Toleranz von 10 %. Branchenübliche Abweichungen von der Verteilquote berechtigen nicht zur Herabsetzung des Preises bzw. zum Rücktritt vom Vertrag.

    7.3 Die Main-Post haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

    7.3.1 Bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet die Main-Post für leichte Fahrlässigkeit. Ebenso haftet sie bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und des Bundesdatenschutzgesetzes.

    7.3.2 Soweit der Schaden auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft, ist die Haftung der Main-Post auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen typischer- und vorhersehbarerweise gerechnet werden muss. Im Falle einer Haftung für den typischen vorhersehbaren Schaden ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Im Übrigen besteht eine Haftung der Main-Post nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Main-Post.

    7.4 Alle gegen die Main-Post gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt oder sie sich nach dem Produkthaftungsgesetz richten; in solchen Fällen richtet sich die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften.

    7.5 Etwaige Reklamationen über eine nicht vertragsgerechte Ausführung der Werbemittelverteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Beschwerdeführers und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 3 Tagen nach Verteilung beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. Später eingehende Reklamationen berechtigen nicht zur Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.

    Bei begründeten Beanstandungen ist der Main-Post die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden verpflichtet sich die Main-Post einen angemessenen Schadenersatz zu leisten. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirkes gutgeschrieben. Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckungsquote nicht verteilt wurden, so steht dem Kunden das Recht auf einen verhältnismäßigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadenersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Stellt sich eine vom Kunden veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

    8. Zahlungen

    8.1 Die Rechnung ist unverzüglich zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Die Main-Post behält sich vor, unter anderem bei Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zum Verteilungsschluss zu verlangen.

    8.2 Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen der Main-Post nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von der Main-Post unbestritten ist.

    8.3 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in jenen Fällen geltend machen, in denen die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    8.4 Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen des § 288 BGB, wonach bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ein Verzugszinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. verlangt werden kann. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens durch die Main-Post bleibt hiervon unberührt. Die Main-Post kann darüber hinaus die weitere Erfüllung des Verteilungsauftrages bis zur vollständigen Bezahlung einstweilen einstellen und für die Verteilung der restlichen vertraglich vereinbarten Mengen Vorauszahlung verlangen.

    8.5 Bei Vorliegen objektiv begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist die Main-Post berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages das Erscheinen weiterer Verteilungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Verteilungsschlusstermin und von dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

    9. Preise

    9.1 Maßgeblich für die Preise ist die jeweils zum Zeitpunkt des Verteilungsauftrages gültige „markt“-Preisliste.

    9.2 Alle Preise und Vergütungen verstehen sich stets zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer; das gilt insbesondere für in Verteilungsaufträgen und Preislisten genannte Preise.

    9.3 Die Main-Post ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Preisänderungen sind wirksam, wenn sie von der Main-Post mindestens drei Monate vor Veröffentlichung der „mark“-Preisliste angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

    10. Konzernverbundene Unternehmen

    Die gemeinsame Rabattierung konzernverbundener Unternehmen setzt den schriftlichen Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden voraus. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht (Mehrheitsbeteiligung). Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf Anforderung der Main-Post nachzuweisen. Der Konzernrabatt muss spätestens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird nicht rückwirkend anerkannt. Konzernrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Main-Post. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

    11. Rechteübertragung und -garantie

    11.1 Der Kunde ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Werbemittel (unter anderem Texte, Fotos u. ä.) ausschließlich selbst verantwortlich und garantiert, dass etwaige für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte und Zustimmungen Dritter vorliegen und dass die bereitgestellten Inhalte die anwendbaren Gesetze sowie Rechte Dritter nicht verletzen. Er garantiert weiter, Inhaber sämtlicher für die Veröffentlichung der von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu sein und die entsprechende Verfügungsberechtigung inne zu haben. Er stellt die Main-Post insofern von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern der Main-Post frei. Dies umfasst auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Der Kunde ist verpflichtet, die Main-Post mit den für die Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu unterstützen.

    11.2 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemittel (insbes. im Hinblick auf das Wettbewerbs-,

    Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Main-Post nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunde die Main-Post mit diesen Leistungen, hat er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Main-Post und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen zu tragen.

    11.3 Der Kunde überträgt der Main-Post an dem von ihm zur Verfügung gestellten Werbemitteln die für die Vertragsdurchführung erforderlichen nicht-ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übertragung, Sendung und öffentlichen Zugänglichmachung, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Die vorgenannten Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und sind frei auf Dritte übertragbar.

    11.4 Etwaige den Angeboten der Main-Post zugrunde liegende Konzepte und Bestandteile sind urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von dem Kunden außerhalb des Vertragsumfangs für eigene Zwecke genutzt werden.

    11.5 Der Kunde gewährt der Main-Post im Zusammenhang mit der Verteilung der Werbemittel für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung etwaiger in den Werbemitteln verwendeter Grafiken und Zeichen, wie Namen, Logo, Unternehmenskennzeichen, Marke, Werktitel oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen.

    12. Laufzeit

    12.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

    12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

    Das außerordentliche, fristlose Kündigungsrecht ist insbesondere bei Einstellung der Zahlung durch den Kunden sowie bei schuldhafter Verletzung einer dem Kunden obliegenden Pflicht oder, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht unterlässt, gegeben. Eine derartige Pflichtverletzung des Kunden liegt vor, wenn gegen beide Parteien und/oder gegen ein von der Main-Post vermarktete Zeitung infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für die Main-Post der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde oder die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel gegen geltende rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; ein begründeter Verdacht besteht, sobald der Main-Post auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Main-Post, den Kunden und/oder gegen die von der Main-Post vermarkteten Zeitungen bzw. ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen Stellen.

    13. Betriebsstörungen

    Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung, bei Verkehrsstörungen, Blockaden, Fahrverboten, behördlichen Maßnahmen, geänderte gesetzliche Bestimmungen oder aus vergleichbaren Gründen – sowohl im Betrieb der Main-Post als auch in fremden Betrieben, deren sich die Main-Post zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient – wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch der Main-Post vollumfänglich bestehen.

    14. Vertragserfüllung durch Dritte

    Die Main-Post ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung Dritte in Form von Subunternehmen zu beauftragen. In diesen Fällen haftet die Main-Post uneingeschränkt für deren Leistungen.

    15. Vertraulichkeit

    Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. Die Main-Post ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Auftrags den gemäß Ziffer 14 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offen zu legen. Die Verpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über eine Beendigung hinaus.

    16. Schlussbestimmungen

    16.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz der Main-Post. Gerichtsstand ist Würzburg, soweit dies gemäß der Zivilprozessordnung und des EuGVÜ vereinbart werden darf.

    16.2 Etwaige zusätzliche in der Preisliste enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Zweifelsfall und im Fall von Widersprüchen haben die Vorliegenden Vorrang.

    16.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

    16.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck weitgehend erreichen. Dies gilt auch bezüglich etwaiger Vertragslücken.

    16.5 Die Main-Post ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Main-Post wird den Kunden rechtzeitig über die Änderung unterrichten. Die Main-Post weist dabei auf das Recht des Widerspruches und die Folgen des Ausbleibens eines Widerspruches hin. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsankündigung der Änderung widerspricht oder den Vertrag kündigt. Widerspricht der Kunde innerhalb der genannten Frist, gelten die bisherigen vertraglichen Regelungen fort.

    Main-Post GmbH Berner Straße 2 97084 Würzburg

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