Das Wohngeld entlastet Menschen mit geringem Einkommen, die Probleme haben, ihre Wohnkosten allein zu stemmen, durch einen monatlichen Zuschuss. Deutschlandweit nehmen nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts etwa 1,2 Millionen Haushalte die Sozialleistung in Anspruch. Allerdings wird die Unterstützung nur für einen festgelegten Zeitraum bewilligt, danach läuft der Anspruch automatisch aus. Wer weiterhin Wohngeld beziehen möchte, muss dafür einen sogenannten Weiterleistungsantrag stellen. Wie funktioniert das und wann sollte man den Antrag spätestens einreichen?
Weiterleistungsantrag: Was ist das?
Mit dem Weiterleistungsantrag können Wohngeldbeziehende nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums ihren Anspruch auf den staatlichen Zuschuss verlängern. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wird Wohngeld generell für zwölf Monate ausgezahlt. Falls keine erheblichen Änderungen im Einkommensverhältnis des Haushalts zu erwarten sind, kann die Unterstützung aber auch bis zu 24 Monate am Stück bewilligt werden.
Bemüht sich der Empfänger oder die Empfängerin nicht aktiv um eine Verlängerung, erlischt der Wohngeldanspruch nach Ablauf dieses Zeitraums. Bei weiterhin bestehendem Bedarf muss die Leistung noch einmal von Neuem beantragt werden. Wer jedoch den bürokratischen Aufwand möglichst gering halten und eine Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlungen verhindern möchte, sollte dem BMWSB zufolge rechtzeitig einen Weiterleistungsantrag stellen.
Wie und wo kann man einen Weiterleistungsantrag stellen?
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung und Bewilligung des Weiterleistungsantrags liegt laut dem vom Bund eingerichteten Online-Portal verwaltung.bund.de bei der örtlichen Wohngeldbehörde des Antragstellenden. Das Portal bietet eine praktische Suchfunktion, über die man die zuständige Behörde ermitteln und direkt auf das benötigte Formular für den Weiterleistungsantrag zugreifen kann. In vielen Fällen lässt sich der Antrag online ausfüllen und absenden. Alternativ kann das Formular auch ausgedruckt und per Post bei der regionalen Wohngeldstelle eingereicht werden.
Auf dem Bundesverwaltungsportal ist auch für jede Behörde individuell nachzulesen, welche zusätzlichen Unterlagen für die Antragstellung benötigt werden, welche Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt werden müssen, mit welcher Bearbeitungszeit zu rechnen ist und an welche Ansprechpartner man sich bei Fragen oder Problemen wenden kann.
Bei der Online-Antragstellung ist allerdings besondere Vorsicht geboten: Diese sollte ausschließlich über verwaltung.bund.de beziehungsweise die offizielle Website der zuständigen Wohngeldbehörde erfolgen. Denn die Verbraucherzentrale warnt vor betrügerischen Seiten wie online-wohngeld.de, bei der Gebühren für die Absendung des Antrags anfallen, der unter Umständen nicht einmal bei der richtigen Behörde ankommt.
Bis wann sollte man den Weiterleistungsantrag einreichen?
Wer sicher gehen will, dass das Wohngeld reibungslos fortgezahlt wird, sollte den Weiterleistungsantrag mit einem großzügigen Vorlauf einreichen, der die Bearbeitungsdauer der Wohngeldstelle einkalkuliert. Wie eine Sprecherin des Münchner Sozialreferats der Augsburger Allgemeinen Anfang 2024 erklärte, werden in der Regel zwei bis acht Wochen für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen veranschlagt. Allerdings könne es gerade in Kommunen, in denen besonders viele Anträge gestellt werden, auch deutlich länger dauern.
Demnach schadet es nicht, sich möglichst früh um die Verlängerung des Wohngelds zu kümmern. Als zeitlichen Anhaltspunkt empfiehlt das BMWSB, den Weiterleistungsantrag etwa zwei Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums einzureichen.
Übrigens: Damit sich Empfängerinnen und Empfänger auf eine regelmäßige Bezuschussung verlassen können, wird das Wohngeld monatlich zu festen Terminen ausgezahlt. Zu den Personengruppen, die Anspruch auf Wohngeld haben, zählen unter gewissen Voraussetzungen auch Studierende, Auszubildende sowie Rentnerinnen und Rentner. Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie viel Wohngeld einem Unterstützungsberechtigten zusteht. Einen festen Höchstsatz gibt es dabei allerdings nicht.
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