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Strenge Voraussetzungen: Nur mit Attest: Fitnessstudio-Beitrag steuerlich absetzen

Strenge Voraussetzungen

Nur mit Attest: Fitnessstudio-Beitrag steuerlich absetzen

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    Ärztliche Atteste sind Pflicht: Wer sein Training von der Steuer absetzen will, braucht zwei Nachweise vor Trainingsbeginn.
    Ärztliche Atteste sind Pflicht: Wer sein Training von der Steuer absetzen will, braucht zwei Nachweise vor Trainingsbeginn. Foto: Tobias Hase/dpa-tmn

    Ob zum Muskelaufbau, Gewichtsverlust oder einfach nur, um etwas fitter zu werden: In einem Fitnessstudio treffen verschiedene Motivationen aufeinander. Manchmal empfiehlt aber auch der behandelnde Arzt das Training oder verordnet es aufgrund einer Krankheit sogar. In solchen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.

    Doch die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten sind streng. Dass Finanzämter den Mitgliedsbeitrag wirklich steuermindernd anerkennen, bedarf der Erfüllung zweier Bedingungen:

    Realistisch betrachtet kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio der VLH zufolge daher nur in absoluten Ausnahmefällen steuermindernd geltend gemacht werden. Was die Behörden schon eher als außergewöhnliche Belastungen anerkennen würden: Fahrtkosten zu ärztlich verordneten Funktionstrainings oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ärztlich verordnete Trainings anbietet.

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