Im Gemeindegebiet des Marktes Oberthulba wurden vermehrt an oder vor Grundstückseinfahrten angebrachte oder sogar fest installierte Bordsteinrampen auf öffentlichen Straßen festgestellt. Trotz ihrer scheinbaren Praktikabilität ist die Nutzung solcher Rampen im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig, heißt es bei der ersten Marktgemeinderatssitzung nach der Sommerpause.
Oberthulba
Dies ist ein interessanter Bericht. Diese Bordsteinrampen gelten als Hindernisse gemäß § 32 StVO und gefährden andere Verkehrsteilnehmer. Dazu zählt ebenfalls der § 315b "Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr". Diese Bordsteinrampen zählen dazu. Allerdings bleibt bei mir die Frage: "Gibt es diese Rampen erst seit ein paar Tagen oder schon mehrere Monate oder Jahre. Hat die Gemeinde hier Ihre Aufsichtspflicht verletzt, oder warum wurden die fest installierte Bordsteinrampen auf öffentlichen Straßen erst jetzt festgestellt. Da diese nicht erlaubt sind, müssen diese laut Bericht nun entfernt werden. Da diese also illegal angebracht sind, können sie laut § 51 Abs. 1 Nr. 5 Landesstraßengesetz mit einer Strafe bis 5000 € geahndet werden. Ich hoffe, die Gemeinde handelt auch danach. Die Strafe muss natürlich nicht diese Höchstsumme erreichen, aber sie muss schon eine spürbare Höhe haben.
Soll jetzt die Gemeinde wegen Unterlassung zahlen oder der Bürger wegen so einem Muckenschiss…😀zuweilen muss man in D aufpassen, dass es einem beim Kopfschütteln nicht das Hirn rauskegelt…
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden