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Ärger in der Schule: Eltern können keine Versetzung von Mitschülern einklagen

Ärger in der Schule

Eltern können keine Versetzung von Mitschülern einklagen

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    Auch bei Fehlverhalten anderer Schüler können Eltern keine Versetzung oder Entlassung eines Mitschülers erzwingen.
    Auch bei Fehlverhalten anderer Schüler können Eltern keine Versetzung oder Entlassung eines Mitschülers erzwingen. Foto: Leonie Asendorpf/dpa/dpa-tmn

    Auch wenn das eigene Kind Opfer von einem Fehlverhalten eines anderen Kinds wurde, können Eltern von der Schule nicht verlangen, dass diese gegen andere Schüler bestimmte Ordnungsmaßnahmen ergreift, etwa auf eine Versetzung eines Mitschülers bestehen.

    Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az: 19 B 217/25) weist das Rechtsportal «anwaltsauskunft.de» hin. Denn Schulordnungsmaßnahmen seien keine Bestrafungen, sondern unterliegen dem pädagogischen Ermessen der Schule.

    Eltern verlangen Versetzung des Mitschülers

    Im konkreten Fall hatte ein Schüler im Sportunterricht einen Klassenkameraden «unangemessen körperlich berührt», wie es im Juristendeutsch ausgedrückt wurde. Die Eltern des betroffenen Jungen forderten daraufhin eine härtere Gangart – etwa die Versetzung des anderen Kinds in eine Parallelklasse oder dessen Entlassung. Die Schule reagierte mit einem temporären Unterrichtsausschluss und einer sozialpädagogisch begleiteten Aufarbeitung des Verhaltens. Das hielten die Eltern für unzureichend und beantragten gerichtlichen Zwang zur Durchsetzung weitergehender Maßnahmen.

    Gericht: Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen

    Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es gebe kein subjektives Recht Dritter auf Erlass bestimmter Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schüler. Vielmehr sei die Entscheidung der Schule zu respektieren. Das Gericht empfiehlt den Eltern, dass sie das Gespräch mit der Schule suchen, aber keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche erwarten sollten.

    Was Sie als Eltern tun können

    Auch wenn Eltern keine direkte Klagemöglichkeit auf eine bestimmte Ordnungsmaßnahme haben, bedeutet das nicht, dass sie machtlos sind. Betroffenen Eltern rät der Deutsche Anwaltsverein (DAV):

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