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Eigenbedarf gegen Wohnrecht: Gericht spricht Ex-Mann Haus zu: Schwiegermutter muss raus

Eigenbedarf gegen Wohnrecht

Gericht spricht Ex-Mann Haus zu: Schwiegermutter muss raus

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    Gericht entscheidet zugunsten des Miteigentümers: Eigenbedarf kann Vorrang vor dem Wohnrecht von Angehörigen haben.
    Gericht entscheidet zugunsten des Miteigentümers: Eigenbedarf kann Vorrang vor dem Wohnrecht von Angehörigen haben. Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn

    Darf ein Mann die von seiner Schwiegermutter bewohnte Immobilie selbst nutzen – obwohl seine Ex den Mietvertrag nicht kündigen will? Ja, sagte ein Gericht und sah den Eigenbedarf des Miteigentümers vorrangig an. Auf diesen Fall (Az: 21 UF 237/24) vom Oberlandesgericht Celle weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

    Konkret hatte sich ein Ärzteehepaar getrennt. Daraufhin lebte die Ehefrau mit den Kindern im ehemaligen Familienhaus. Der Mann zog zunächst in Praxisräume und später in ein gemietetes Haus, das jedoch nur befristet zur Verfügung stand. Zum Vermögen des Ex-Paares gehörte aber auch noch eine Immobilie, in der die Mutter der Frau zu günstiger Miete wohnte. Der Mann beanspruchte das Haus wegen der Nähe zu den Kindern und besserer Eignung.

    Schwiegermutter könnte sich auch was anderes mieten

    Das Gericht gab ihm recht: Die Ex-Partnerin muss der Kündigung des Mietverhältnisses zustimmen. Als Miteigentümer darf der Mann Eigenbedarf geltend machen, solange die Interessen der Ex-Partnerin nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Schwiegermutter könne mit ihren Einkünften eine andere Wohnung anmieten oder kaufen. Auch die wirtschaftlichen Interessen der Frau sah das Gericht nicht verletzt, da ihr bis zur Scheidung eine Nutzungsentschädigung zusteht.

    Zwar zähle auch die Mutter der Frau zu den Personen, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden könne. Doch in der Abwägung zwischen dem Nutzungsrecht eines Miteigentümers und dem Wohnrecht eines Familienangehörigen wiege der Anspruch des Miteigentümers schwerer, so das Gericht.

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