Erzielt ein unterhaltspflichtiger Ehepartner nach der Trennung deutlich höhere Einkünfte als während der Ehe, kann sich dies auf die nacheheliche Unterhaltshöhe auswirken. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az: 14 UF 57/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall stritt ein Ehepaar nach der Trennung und Scheidung um die Höhe des Unterhalts. Streitpunkt war, welches Einkommen beim unterhaltspflichtigen Mann angesetzt werden sollte. Er hatte einige Monate nach der Trennung ein eigenes Unternehmen gegründet und war dort Geschäftsführer mit einem Gehalt von rund 10.000 Euro monatlich.
Zunächst rechnete Gericht mit fiktivem Gehalt aus Angestelltenzeit
Das Amtsgericht berücksichtigte dieses Einkommen nicht, sondern setzte ein fiktives Einkommen basierend auf seinem früheren Angestelltengehalt an. Der Karrieresprung sei während der Ehe nicht absehbar gewesen.
Dagegen legte die Frau Beschwerde ein - erfolgreich. Das höhere Gericht entschied, das tatsächliche Geschäftsführer-Gehalt müsse berücksichtigt werden. Die berufliche Entwicklung habe sich schon während der Ehe abgezeichnet: Bereits über ein Jahr vor der Trennung hätte es Gespräche zur Selbstständigkeit gegeben, zudem absolvierte der Mann noch vor der Trennung eine Zusatzqualifikation.
Das Gericht stellte klar: Einkommenserhöhungen, die sich aus der in der Ehe angelegten beruflichen Entwicklung ergeben, müssen in die Unterhaltsberechnung einfließen – nur überraschende Karrieresprünge dürfen unberücksichtigt bleiben.
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