Viele Schüler und Studenten haben die unterrichtsfreie Zeit im Sommer genutzt, um sich etwas dazuzuverdienen. Aber wann und inwiefern werden dann Steuern fällig?
Auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. «In der Praxis fällt jedoch meist keine Einkommensteuer an, weil das Jahreseinkommen häufig unter dem sogenannten Grundfreibetrag bleibt», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro.
Oftmals wird diese Grenze gar nicht erreicht
Wer nur in den Sommer- oder Herbstferien arbeitet, erreicht diese Grenze kaum. Selbst wenn in so einem Fall Lohnsteuer einbehalten wird, lässt sie sich mit einer Steuererklärung vollständig zurückholen.
Entscheidend ist aber, wie der Ferienjob ausgestaltet ist. Handelt es sich um einen Minijob bis 556 Euro im Monat, wird dieser über die Minijob-Zentrale angemeldet. Erfolgt eine pauschale Besteuerung von zwei Prozent durch den Arbeitgeber, ist das Thema Steuer damit erledigt. Erfolgt keine Pauschalbesteuerung, wird der Schüler oder Student in der Regel in die Steuerklasse 1 eingestuft. Da die Verdienste zu niedrig sind, fällt jedoch keine Steuer an.
Steuererklärung holt zu viel gezahlte Steuern zurück
Anders sieht es aus, wenn die Steuerklasse 6 angewandt wird, zum Beispiel weil keine Steuer-ID angegeben oder gleichzeitig ein zweiter Job ausgeübt wurde. In diesem Fall behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ein, die aber über eine Steuererklärung wieder vom Finanzamt zurückerstattet werden kann.
Eine weitere Möglichkeit ist die kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um Jobs, die nicht regelmäßig wiederkehren und zeitlich begrenzt sind. Der Arbeitgeber kann den Lohn dann pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn es sich um maximal 18 Tage Beschäftigung handelt. Für junge Beschäftigte bleibt das unkompliziert, da sie selbst nichts unternehmen müssen.
Entscheidend ist immer das Jahreseinkommen
Zusätzlich gilt, dass Ferienjobs in der Regel sozialversicherungsfrei sind. Lediglich bei Minijobs führt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge ab, für Ferienjobber entstehen jedoch keine eigenen Kosten.
«Wichtig ist, dass sich Schülerinnen und Schüler nach dem Ferienjob vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung geben lassen, wenn Lohnsteuer einbehalten wurde», sagt Daniela Karbe-Geßler. «Falls tatsächlich Lohnsteuer abgeführt wurde, kann diese mit einer Steuererklärung vollständig erstattet werden.» Voraussetzung ist immer, dass das Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleibt.
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