Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Gericht: Kündigung: Wann Arbeitgeber im Urlaub Kontakt aufnehmen muss

Gericht

Kündigung: Wann Arbeitgeber im Urlaub Kontakt aufnehmen muss

    • |
    • |
    • |
    Zieht ein Arbeitgeber eine Kündigung in Erwägung, muss er auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers innerhalb einer Woche eine Anhörung versuchen.
    Zieht ein Arbeitgeber eine Kündigung in Erwägung, muss er auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers innerhalb einer Woche eine Anhörung versuchen. Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn

    Arbeitgeber müssen auch während eines längeren Urlaubs eines Arbeitnehmers aktiv werden, wenn sie eine außerordentliche Kündigung wegen eines Verdachts aussprechen wollen. Das zeigt ein Urteil des des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 25/24), über das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

    Der Entscheidung zufolge darf der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung nicht durch bloßes Abwarten verstreichen lassen. Er müsse den Arbeitnehmer bereits während des laufenden Urlaubs zur Stellungnahme auffordern. Andernfalls kann eine fristlose Kündigung unwirksam sein.

    Der Fall: Frist versäumt, Kündigung unwirksam

    In dem Fall wurde ein tariflich ordentlich unkündbarer Mitarbeiter von einem Kollegen der sexuellen Belästigung beschuldigt. Der Arbeitgeber wartete aber fast einen Monat ab, da der Mitarbeiter im Urlaub war. Erst nach der Rückkehr erfolgte eine Anhörung, daraufhin die außerordentliche Kündigung.

    Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Zwei-Wochen-Frist versäumt wurde. Es sei dem Arbeitgeber zuzumuten und sogar geboten gewesen, bereits während des Urlaubs Kontakt aufzunehmen, um eine fristgerechte Anhörung sicherzustellen.

    Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auch im Urlaub kontaktieren

    Zieht ein Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft in Erwägung, müsse er auch während des Urlaubs eines Arbeitnehmers innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Vorwürfe eine Anhörung versuchen. Die Zwei-Wochen-Frist könne nicht durch längeres Warten überbrückt werden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen (Az. 2 AZR 55/25).

    Wie die Arbeitgsgemeinschaft Arbeitsrecht erklärt, führt die Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) fort. Danach könne unter bestimmten Umständen bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer erforderlich sein.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden