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Photovoltaik: Balkonkraftwerk versichern: Welche Police deckt was ab?

Photovoltaik

Balkonkraftwerk versichern: Welche Police deckt was ab?

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    Sturmschäden und Co.: Wenn die Solaranlage selbst in Mitleidenschaft gezogen wird, springt in der Regel die Hausratversicherung ein.
    Sturmschäden und Co.: Wenn die Solaranlage selbst in Mitleidenschaft gezogen wird, springt in der Regel die Hausratversicherung ein. Foto: Lino Mirgeler/dpa/dpa-tmn

    Toll, wenn das Balkonkraftwerk endlich hängt und Strom produziert. Was aber, wenn es vom Sturm beschädigt wird oder - schlimmer - wenn durch die Solaranlage Schäden am Gebäude angerichtet oder Menschen verletzt werden? Welche Versicherung greift dann? Ein Überblick:

    Schäden am Gebäude und Personenschäden

    Deckt die Privathaftpflicht Schäden ab, die durch Balkonkraftwerke verursacht wurden? Viele Tarife tun das bereits. Wer es nicht genau weiß: Bei der Versicherung anrufen und nachfragen, die Infos zur Sicherheit schriftlich bestätigen lassen. Abgedeckt sind in der Regel etwa solche Schäden:

    Nicht abgedeckt sind hingegen vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

    Wichtig: Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät, beim Versicherer ebenfalls zu erfragen, ob auch durch den Betrieb der Anlage verursachte Schäden - zum Beispiel an der Hauselektroinstallation - versichert sind.

    Schäden an der Photovoltaikanlage

    Wird das Steckersolargerät selbst beschädigt, kommt dafür in der Regel die Hausratversicherung auf. Zumindest ist das laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bei den Tarifen ab November 2023 der Fall. Auch hier hilft zur Sicherheit ein Blick in die Vertragsbedingungen oder ein Anruf beim Versicherer.

    Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt ohnehin, die Hausratversicherung über die Installation eines Balkonkraftwerks zu informieren und die Meldebestätigung sicher zu verwahren. Als Teil des Hausrats ist die Anlage unter anderem gegen solche Schäden versichert:

    Eine zusätzlich zur Hausrat- abgeschlossene Elektronikversicherung reguliert dem Bund der Versicherten zufolge darüber hinaus auch bei mutwilliger Zerstörung durch Dritte, Sachschäden durch Bedienungsfehler sowie Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern.

    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind auch hier bei beiden Policen nicht abgedeckt.

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