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Anrechnungszeiten bei der Rente: Welche Zeiten zählen dazu?

Rente

Anrechnungszeiten bei der Rente: Welche Zeiten zählen dazu?

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    Für die Rente zählen unterschiedliche anrechenbare Zeiten.
    Für die Rente zählen unterschiedliche anrechenbare Zeiten. Foto: Robert Kneschke, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Um einmal Rente zu bekommen, muss man viele Jahre an anrechenbaren Zeiten gesammelt haben. Je nachdem, welche Art von Rente Versicherte beziehen wollen, also zum Beispiel Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Renten wegen Todes, muss vorher eine sogenannte Wartezeit erfüllt sein. Diese kann entweder 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre betragen. Neben den Beitragsjahren während des Arbeitslebens zählen allerdings noch andere anrechenbare Zeiten zur Rente. Welche das sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

    Anrechenbare Zeiten bei der Rente: Welche Zeiten zählen?

    Besonders wichtig sind die anrechenbaren Zeiten für langjährig Versicherte, also jene, die 35 Beitragsjahre gesammelt haben und für besonders langjährig Versicherte. Diese müssen 45 Versicherungsjahre auf ihrem Rentenkonto vorweisen.

    Laut Deutscher Rentenversicherung zählen für langjährig Versicherte folgende anrechenbare Zeiten:

    • Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde.
    • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben.
    • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes).
    • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig).
    • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt.
    • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern.
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR).
    • Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium.
    • Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.

    Für besonders langjährig Versicherte gelten der Deutschen Rentenversicherung zufolge diese anrechenbaren Zeiten:

    • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit.
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt.
    • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag.
    • Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht.
    • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld).
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR).
    • Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können).

    Folgende Zeiten werden nicht berücksichtigt:

    • Pflichtbeiträge. (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe).
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.
    • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern.
    • Anrechnungszeiten. (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)
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